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Abgeschlossenheitsbescheinigung
nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Zur Trennung von Gebäuden in eigenständige Einheiten (z.B. in Eigentumswohnungen oder einzelne Bereiche eines gewerblich genutzten Gebäudes) ist eine durch die Bauaufsicht ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein Aufteilungsplan für die notarielle Beurkundung und anschließende Eintragung im Grundbuch erforderlich.
 
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung kann Sondereigentum (bei Wohnungen) und Teileigentum (bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden wie z. B. Läden, Büros oder Garagen) gebildet werden.
 
Die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit sind im § 3 Abs. 2 Satz 1 des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt. Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie baulich durch Trennwände/-decken von anderen Wohnungen und Räumen getrennt ist, einen eigenen Zugang von außen (Treppenhaus) hat und zumindest eine Küche/Kochnische, ein WC und ein Bad enthält.
 
Zu den abgeschlossenen Wohnungen können auch Räume, wie Keller, Speicher oder ein dauerhaft markierter Garagen- / offener PKW-Stellplatz gehören. Der Aufteilungsplan ist eine von der Bauaufsichtsbehörde geprüfte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäude ersichtlich ist.
 
notwendige Unterlagen:
formloser Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
in mindestens 2-facher Ausfertigung: Lageplan, Grundrisse mit eindeutiger numerischer Bezeichnung der Nutzungseinheit, Ansichten, Schnitte (aller Gebäude auf dem Grundstück)
bei fehlender Vermaßung der Grundrisse ist zusätzlich eine Wohn- bzw. Nutzflächenberechnung dem Antrag beizufügen
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