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Aufhebung veralteter Bebauungspläne

Bebauungspläne regeln die Zulässigkeit und Gestaltung baulicher Vorhaben. Das Stadtgebiet der Kreisstadt Bergheim wird von einer Vielzahl von Plänen erfasst, die im Laufe der Jahre oftmals den jeweiligen städtebaulichen Erfordernissen und Vorstellungen angepasst wurden. Viele dieser Pläne entsprechen inzwischen nicht mehr unseren heutigen komplexen Anforderungen an die bebaute Umwelt und setzen den Gestaltungsmöglichkeiten der Bewohner vielfach enge Grenzen. In der Praxis blockieren diese „Altpläne“ oftmals innovative Bauvorhaben und stehen den ökonomischen und ökologischen Wünschen der Bürgerinnen und Bürger entgegen.

Die Verwaltung überprüft daher nach und nach alle Bebauungspläne, die vor dem Jahre 1980 aufgestellt wurden,  inwieweit sie heute noch zur Wahrung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich sind. Die Aufhebung dieser Bebauungspläne hat weder auf das Plangebiet noch auf die angrenzenden Nachbargebiete wesentliche Auswirkungen.

Zum Verfahren

Mit dem Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans leitet der Rat der Kreisstadt Bergheim das Verfahren formal ein. Danach liegt der aufzuhebende Bebauungsplan einschließlich der Begründung sowie eines Umweltberichts für einen Monat öffentlich aus. In dieser Zeit besteht für alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, zu der beabsichtigten Planaufhebung Stellung zu nehmen. Der Zeitraum der öffentlichen Auslegung wird jeweils in der örtlichen Presse und unter Bekanntmachungen veröffentlicht. Die in diesem Rahmen eingegangen Stellungnahmen werden dem zuständigen Fachausschuss und dem Rat der Kreisstadt zur Abwägung und Beschlussfassung vorgelegt. Erst danach kann der Rat den endgültigen Beschluss zur Planaufhebung fassen. Mit der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses wird der Bebauungsplan rechtsunwirksam.

Zulässigkeit baulicher Vorhaben nach der Aufhebung

Nach der Aufhebung eines Bebauungsplans regelt sich die Zulässigkeit baulicher Vorhaben nach den Regelungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Danach muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. Diese Regelung gilt für alle Bereiche im Stadtgebiet, die nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liegen.

 

Nähere Informationen zu den konkreten aufzuhebenden Bebauungsplänen finden Sie unter den Rubriken Bebauungspläne im Verfahren und Aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen.

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