Voraussetzungen
Voraussetzung für den Besuch eines ausländischen Staatsangehörigen, der zur Einreise nach Deutschland ein Visum benötigt, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde.
Die Ausländerbehörde hat zu prüfen, ob der Einlader über pfändbares Einkommen in ausreichender Höhe verfügt. Nur dann kann die Ausländerbehörde die Bonität bestätigen. Ersatzweise kann als Sicherheitsleistung ein Sperrkonto oder ein Sparbuch mit Vermerk zugunsten der Kreisstadt Bergheim hinterlegt werden, erforderliche Einlage pro Person 2500,- €.
Die Prüfung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit bezieht sich auf die Anzahl Ihrer unterhaltsberechtigten Familienmitglieder und die Anzahl der Ausländer, die eingeladen werden.
Fehlt es an erforderlichen Nachweisen oder bestehen begründete Zweifel an Ihrer Leistungsfähigkeit, darf keine Bonität bestätigt werden.
Zusätzlich muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eine Reisekrankenversicherung nachgewiesen werden, bevor ein Visum erteilt wird. (Liste der Botschaften hier).
Für die Verplichtungserklärung muss der Einlader persönlich vorsprechen, da seine Unterschrift beglaubigt werden muss.
Bringen Sie bitte folgende notwendige Unterlagen mit
Ihre letzten drei Lohn-/Gehaltsabrechnungen in Kopie, gegebenenfalls auch die Ihres Ehepartners
(bei Rentnern: letzter Rentenbescheid in Kopie; bei Gewerbetreibenden: letzter Steuerbescheid in Kopie)
Mietvertrag in Kopie
Angaben zum Besucher: Name, Geburtsort und –datum, Anschrift im Heimatland, Passnummer
Gebühr gemäß § 47 Aufenthaltsverordnung: 25,00 €
Anschließend erhält der Einlader eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung, die er im Original dem Besucher im Ausland zukommen lassen muss. Mit dieser Verpflichtungserklärung kann bei der deutschen Botschaft ein Besuchsvisum beantragt werden.
„Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz“
Sie beabsichtigen, sich nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu verpflichten, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen. Nachfolgend werden Sie über den Inhalt der Verpflichtungserklärung und über die sich daraus für Sie unter Umständen ergebenden Konsequenzen informiert.
Rechtsgrundlage für die Verpflichtungserklärung ist § 68 AufenthG
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist freiwillig. Die Verpflichtungserklärung darf insbesondere als Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerungen eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums gefordert werden und ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung abgegeben und – nach Prüfung – akzeptiert wurde.
Zum Lebensunterhalt zählt außer Ernährung, Wohnung, Bekleidung und anderen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens insbesondere auch die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit. Daraus kann sich für Sie z. B. die Aufnahme in die eigene Wohnung, eine anderweitige Beschaffung von Wohnraum und der Abschluss entsprechender Versicherungen ergeben.
Die Verpflichtung umfasst vom Wortlaut des Gesetzes her nicht die Übernahme bzw. Erstattung von Ausreise- bzw. Abschiebungskosten. Die Verpflichtungserklärung wird daher zusätzlich mit einer entsprechenden Verpflichtung verbunden (siehe Hinweis im Text der Verpflichtungserklärung auf §§ 66, 68 AufenthG), auf die Sie ausdrücklich hingewiesen werden. Bei einer Beschränkung Ihrer Verpflichtung (z. B. Ausschluss der Haftung für Krankheits- und Pflegekosten oder Ausreise/Abschiebungskosten, summenmäßige Beschränkung) wird die Verpflichtungserklärung in der Regel zurückgewiesen mit der Folge, dass eine Einreise des Ausländers/der Ausländerin nicht erfolgen kann.
Die Forderung aus der Verpflichtungserklärung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Die Ausländerbehörde prüft in diesen Fällen, ob wegen der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind (z. B. Ausweisung, nachträgliche zeitliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder eines genehmigungsfreien Aufenthalts).
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie sich bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar machen.
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