Um Geld- oder Warenspielgeräte aufstellen zu dürfen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis. Diese Erlaubnis ist personenbezogen und gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
formloser, schriftlicher Antrag
Personalausweis oder aktuelle Meldebescheinigung
Ausländerinnen und Ausländern: Aufenthaltserlaubnis ohne Auflagen
polizeiliches Führungszeugnis der/des Antragstellerin/er’s der "Belegart 0" - direkt in der Gewerbemeldestelle (sofern Sie in Bergheim wohnen) oder beim Meldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der "Belegart 9" - direkt in der Gewerbemeldestelle (sofern Sie in Bergheim wohnen) oder beim Meldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse - bei der Stadtkasse Ihrer Wohnortgemeinde zu beantragen
Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes - abhängig von Ihrem Wohnort bzw. Betriebssitz (bei juristischen Personen)
Auszug aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes - abhängig von Ihrem Wohnort bzw. Betriebssitz (bei juristischen Personen)
Bescheinigung des Insolvenzgerichtes - abhängig von Ihrem Wohnort bzw. Betriebssitz (bei juristischen Personen)
Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nur bei juristischen Personen)
Das Führungszeugnis sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei Antragstellung zu adressieren an:
Kreisstadt Bergheim
Abteilung 4.4 – Bodenmanagement
Postfach 11 69
50101 Bergheim
Ist eine juristische Person Antragsteller der Aufstellerlaubnis, sind die Nachweise über die Zuverlässigkeit sowohl für die juristische Person als auch für alle natürlichen vertretungsberechtigten Personen vorzulegen.
Anzahl der Geld- oder Warenspielgeräte
Die Anzahl der Geräte, die Sie aufstellen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Gewinnmöglichleiten (Spielverordnung).
Neben dieser Erlaubnis, überhaupt Spielgeräte aufstellen zu dürfen, benötigen Sie eine Geeignetheitsbestätigung für die entsprechenden Räume, in denen Sie die Geräte aufstellen wollen. Sie dürfen beispielsweise in Schank- und Speisewirtschaften höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufstellen. In Spielhallen dürfen Sie hingegen bis zu 12 Geräte aufstellen, die Anzahl richtet sich dabei nach der Größe der Spielhalle (je 12 qm/1 Gerät).
Zur Beantragung der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Gebühr: 1.200 €
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