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Kreisstadt Bergheim

Radverkehrsstrategie und Aufhebung der Benutzungspflicht von Radwegen

Radfahrende müssen nicht jeden vorhandenen Radweg entlang einer Straße benutzen - oft dürfen sie ebenso auf der Fahrbahn fahren. In Bergheim wurde die Benutzungspflicht auf einigen Bordsteinradwegen aufgehoben.

„Die Förderung des Radverkehrs nimmt in der strategischen Verkehrsplanung der Kreisstadt Bergheim eine sehr hohe Priorität ein. Durch die Markierung von Radfahrstreifen und Radfahrschutzstreifen sowie durch die Einrichtung von nicht-straßenbegleitenden Radwegen (z.B. „Speedway: Terra-Nova“) soll ein weitestgehend lückenloses Netz von sicheren Verbindungen für den Radverkehr im Bergheimer Stadtgebiet und in die benachbarten Kommunen sowie ein attraktives touristisches Radroutennetz (z.B. Bergheimer 8, Wasserburgenroute, Erlebnisroute „Kraut und Rüben“) entstehen. Mit dem demnächst eröffneten Fahrradparkhaus am Bushof (ZOB) oder den Fahrradboxen an den Bahnhöfen Bergheim-Mitte, Quadrath-Ichendorf, Zieverich und Glesch existieren attraktive sowie diebstahl- und vandalismusgeschützte Fahrradab- und Unterstellmöglichkeiten.

Die Entfernung der VZ 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) und 241 (Getrennter Rad- und Gehweg) an vielen Standorten wirkt in diesem Zusammenhang kontraproduktiv, ist aber durch die in der StVO unter §2 Absatz 4 beschriebene Radwegebenutzungspflicht begründet, welche besagt:

„Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.“

Die Kriterien für die Anordnung eines benutzungspflichtigen Radweges sind in der Verwaltungsverordnung der StVO geregelt. In diesem Zusammenhang werden Aspekte wie eine ausreichende Breite der Nebenanlage, eine einwandfreie Oberflächen-Beschaffenheit, gute Sichtbeziehungen und Sicherheitsabstände zu parkenden Fahrzeugen und anderen Hindernissen als Voraussetzungen genannt.

Aus diesem Grund wurde die Benutzungspflicht auf einigen Bordsteinradwegen aufgehoben. Und in Zukunft werden weitere folgen, nicht nur in Bergheim sondern in allen deutschen Kommunen. Ergänzende Markierungen oder auch die Anordnung von VZ 239 mit Zusatzzeichen 1022-10 (Gehweg "Radverkehr frei") sollen zeitnah den Radfahrern anzeigen, dass diese "Radwege" unter Bevorrechtigung der Fußgänger benutzt werden dürfen. Gleichzeitig haben die Radfahrer nun zusätzlich die Option, auch auf der Fahrbahn zu fahren, was den meisten erfahreneren Radfahrern ohnehin lieber ist.

Folgender Link sorgt in diesem Zusammenhang für ein besseres Verständnis. Dieser wurde vom Allgemeinen Deutschen Fahrradclub verfasst und zeigt auch die rechtlichen Erfordernisse der vorgenommenen Änderungen auf.

 ADFC - Radwegbenutzungspflicht

Die Änderungen an den Bordsteinradwegen wurden im Einvernehmen mit der Kreispolizeibehörde, dem Rhein-Erft-Kreis, dem Landesbetrieb Straßen.NRW und dem ADFC vorgesehen.“

Kontakt

Nikolas Freese
Verkehrsplanung, Straßenplanung

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