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Ziele und Aufgaben der Jugendhilfeplanung

Kinder zeichnen etwas im Flächennutzungsplan ein
Die Kreisstadt Bergheim als örtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe trägt entsprechend § 79 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gem. § 2 KJHG. Die wesentliche Ausgestaltung der Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung erfolgt durch die im § 80 KJHG genannte Jugendhilfeplanung. Deren Planungsinhalte beziehen sich auf:
die periodisch durchzuführende quantitative und qualitative Bestandsfeststellung von Einrichtungen, Diensten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe,
die quantitative und qualitative Feststellung von Bedarfen an Angeboten der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung, Betreuung und Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien,
die Empfehlung und Konzipierung von angemessenen Maßnahmen, um die als notwendig erkannten Bedarfe unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der jungen Menschen und ihre Personensorgeberechtigten zu realisieren.
Die Jugendhilfeplanung ist Teil der kommunalen Planungen (Stadtentwicklungsplanung, Schulentwicklungsplanung, Sozialplanung, Bauleitplanung etc.) und dient als inhaltliche und finanzielle Planungs- und Entscheidungsgrundlage zur Steuerung der Jugendhilfe.
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Demografischer Wandel, sozialraumorientierte Planung und Entwicklung 
Jörn  Münz-Radtke
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