Allgemeine Hinweise
Unverbindlichkeit
Bitte beachten Sie, dass alle Angaben auf dieser Internetseite unverbindlich sind. Je nach Einzelfall kann es sein, dass die erforderlichen Unterlagen abweichen oder ergänzt werden müssen. In einigen Fällen sind auch noch Genehmigungen anderer Behörden oder Gerichte einzuholen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Urkunden aus dem Ausland vorgelegt werden, Entscheidungen ausländischer Gerichte anzuerkennen sind oder ausländisches Recht angewendet werden muss. Die Entscheidung hierüber obliegt dem zuständigen Standesbeamten.
persönliche Anwesenheit
In vielen Fällen ist Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich. Falls in einigen Fällen dies nicht möglich ist – z. B. bei längerfristiger schwerer Erkrankung - empfiehlt es sich, über mögliche Ausnahmen mit dem zuständigen Standesbeamten zu sprechen.
Urkunden
Alle Urkunden sind im Original vorzulegen. Fotokopien werden nicht anerkannt.
Urkunden aus dem Ausland sind entweder in internationaler Form oder das Original in Landessprache mit Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher vorzulegen. In Deutschland vereidigte Dolmetscher finden Sie hier.
In einigen Fällen ist das ausländische Original der Urkunde mit einer Apostille (erhältlich bei der inländischen Behörde des Herkunftslandes) oder einer Legalisation (erfolgt durch die deutsche Botschaft im Herkunftsland) zu versehen. In Ausnahmefällen ist auch eine Überprüfung im Wege der Amtshilfe nötig. Bitte sprechen Sie hierzu den zuständigen Standesbeamten an. Weitere Informationen finden Sie hier.
Steht in Ihrem Pass oder Personalausweis ein anderer Name als in Ihren vorzulegenden Urkunden, legen Sie bitte immer die Erklärungen oder Bescheinigungen zu Ihrer Namensänderung vor.
Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch. Sollte eine der beteiligten Personen die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, so ist bei der Vorsprache ein Dolmetscher mitzubringen. Der Dolmetscher darf mit Ihnen nicht verwandt sein. Ist der Dolmetscher nicht von einem deutschen Gericht allgemein beeidigt, so wird er vom Standesbeamten vereidigt, dies setzt aber voraus, daß er beide Sprachen sehr gut beherrscht. Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, dass Sie alle Erklärungen, die von Ihnen abgegeben werden, umfassend verstehen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Dolmetschers trifft der Standesbeamte. Die Kosten für den Dolmetscher sind von Ihnen selbst zu tragen.
Gebühren
Eine Übersicht über die standesamtlichen Gebühren finden Sie in der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergheim in der derzeit gültigen Fassung.
Terminvereinbarungen
Bitte vereinbaren Sie für Vorsprachen, die eine längere Zeit in Anspruch nehmen, wie z. B. Anmeldung zur Eheschließung, Namenserklärungen etc., einen Termin.
Geburten und Sterbefälle können grundsätzlich ohne Terminvereinbarung vorgenommen werden, mit Ausnahme am Mittwoch.
Bitte vereinbaren Sie für eine Vorsprache am Mittwoch immer einen Termin!