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Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. §75 SGB VIII

Wer als Träger (Verein) auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, hat die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (siehe download „Relevante Rechtsvorschriften“ am rechten Bildschirmrand) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt zu werden. 

Vorteile der Anerkennung

Wer als Träger (Verein) auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, hat die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (siehe download „Relevante Rechtsvorschriften“ am rechten Bildschirmrand) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt zu werden.
 
Eine solche Anerkennung eröffnet dem Träger (Verein) die Mitwirkung in Arbeitsgemeinschaften (§ 78 SGB VIII). Darüber hinaus ist bei der Durchführung mancher Projekte und Maßnahmen die Anerkennung Voraussetzung, um Fördermittel erhalten zu können.

Wo können Sie den Antrag stellen, was ist für die Anerkennung erforderlich?

Der Antrag auf  Anerkennung ist formlos beim örtlichen Jugendamt zu stellen. In einem Anschreiben sollte der Träger (Verein) darlegen, seit wann er auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, welche Tätigkeiten er ausführt (was wird mit und für Kinder/Jugendliche getan?) und mit welcher Personalstruktur (z.B. Ehrenamtliche, Honorarkräfte) er seine Maßnahmen oder Projekte gestaltet. Eine Kopie der Vereinssatzung und vom Bescheid des Finanzamtes über die Befreiung von der Körperschaftssteuer („Freistellungsbescheid“) sind diesem Anschreiben beizufügen.
 
Das Jugendamt prüft den Antrag und entwickelt einen Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie, der hierüber in einer öffentlichen Sitzung entscheidet. 

Folgende Anerkennungen hat der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie zuletzt beschlossen: