Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die dazu erlassene Kinderarbeitsschutzverordnung erfüllen mit ihren Schutzvorschriften eine besonders wichtige Aufgabe, damit die Gesundheit und Entwicklung junger Menschen ungestört verlaufen kann. Ziel der Regelungen ist es, Kinder und Jugendliche vor geistiger und körperlicher Überforderung sowie gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen.
Gefährdungen bestehen, wenn die Arbeit zu früh beginnt, zu lange dauert, zu schwer, zu gefährlich oder ungeeignet ist. Auch darf der Schulbesuch und die Fähigkeit dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, durch die Art der Tätigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Nach § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Das Beschäftigungsverbot ist grundsätzlich bei jeder Form von gewerblicher Arbeit, in der Produktion, im Handel und im Dienstleistungsgewerbe zu beachten.
Als Kind gilt, wer nach § 2 JArbSchG noch nicht 15 Jahre alt ist bzw. der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Die Dauer der Schulpflicht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt und beträgt z.B. in Nordrhein-Westfalen 10 Jahre. Aufgrund dessen sollte sich ein Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse vor einer Beschäftigungsaufnahme auch bei bereits 16 Jahre alten Schülerinnen und Schülern stets nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht erkundigen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer Schulbescheinigung für Klarheit sorgen.
Ausnahmen vom Grundsatz des Verbots der Kinderarbeit sind in einem eng begrenzten Rahmen nach der zum JArbSchG erlassenen Kinderarbeitsschutzverordnung erlaubt.
Demnach können Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten beschäftigt werden. Dazu zählen im wesentlichen das Austragen von Zeitungen, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, Handreichungen beim Sport, die Erteilung von Nachhilfeunterricht, die Betreuung von Haustieren sowie Botengänge nur in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten.
Tätigkeiten dieser Art dürfen nur psychisch oder physisch nicht belasten oder mit Unfallgefahren verbunden sein. Nach § 5 Abs. 3 JArbSchG ist eine Beschäftigung nur an Werktagen von Montag bis Freitag und nicht vor oder während des Schulunterrichts, in der Zeit zwischen 08.00 und 18.00 Uhr bis zu zwei Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich zulässig.
Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen darüber hinaus in den Ferienzeiten.
Während der Schulferien ist eine Beschäftigung von Schülern und Schülerinnen, die mindestens 15 Jahre alt sind, für die Dauer von vier Wochen in einem Kalenderjahr unter Beachtung der Beschäftigungsverbote- und Beschränkungen JArbSchG erlaubt.
Ihr Ansprechpartner für diesen Themenbereich ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Köln.
Zum Amtsbezik gehören der Rhein-Erft-Kreis, der Rhein-Sieg Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis, der Oberbergische Kreis sowie die kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen.
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