Von der Gurtpflicht können Personen im Ausnahmefall befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Voraussetzungen für die Gurtbefreiung
Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen von der Gurtanlegepflicht befreit werden möchten, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass Sie aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden müssen. Die Diagnose muss hierbei aus der Bescheinigung nicht hervorgehen.
Wichtig ist auch, dass aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgeht, für welchen Zeitraum die Befreiung notwendig ist. Grundsätzlich gilt, dass die Gurtbefreiung nicht länger gültig sein darf als wirklich notwendig. Falls der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auch auf unbestimmte Zeit ausgestellt werden.
Beachten Sie zudem, dass ihr Arzt bei der Ausstellung des Attestes auch berücksichtigen soll, dass es verschiedene Gurtarten gibt. Vor Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob Sie zum Beispiel anstatt des üblichen 3-Punkte-Gurtes aufgrund Ihrer Krankheit einen sog. Hosenträgergurt tragen können. Sofern dies möglich wäre, darf keine Befreiung erteilt werden.
Die Umrüstung des Fahrzeuges ist zumutbar.
Von der Helmpflicht können Personen im Ausnahmefall befreit werden, wenn das Tragen des Helms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Voraussetzungen für die Helmbefreiung
Die Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht ist nur zulässig, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Die vorgenannte Voraussetzung gesundheitlicher Art ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Hierbei ist folgendes zu beachten: Eine ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzung zur Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Schutzhelmtragepflicht zwingend befreit werden muss.
Sollten die angegebenen Hinderungsgründe durch andere geeignete Maßnahmen beseitigt werden können (z. B. Spezialanfertigungen), so sind diese Lösungen vorrangig zu wählen.
Aus der ärztlichen Bescheinigung muss hervorgehen, wie lange der Hinderungsgrund voraussichtlich dauern wird, da die Ausnahmegenehmigung grundsätzlich befristet werden muss. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur dort möglich, wo es sich um einen attestierten nicht besserungsfähigen Zustand handelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Vorliegen einer Krankheit, die eine Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht rechtfertigt, auch die grundsätzliche Fahrtauglichkeit des Antragstellers überprüft werden kann. Ärzte, die eine Bescheinigung zur Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht ausstellen, müssen sich der Tatsache bewusst sein, dass sie unter Umständen durch spätere Haftpflichtansprüche der Verletzten oder Dritter regresspflichtig werden können.
Die Ausnahmegenehmigung kann jederzeit widerrufen werden.