Sekretariat:
Frau Mertens
Telefon:
02271-89 111
Fax:
02271-89 71 356
Mail:
ibz@bergheim.de
Das Informations- und Beratungszentrum der Kreisstadt Bergheim (IBZ) bietet für Kinder, Jugendliche und Eltern Hilfe aus einer Hand an.
Das IBZ ist eine Außenstelle der Kreisstadt Bergheim. Das Dienstgebäude des IBZs finden Sie unter folgender Adresse:
Informations- und Beratungszentrum der Kreisstadt Bergheim
Bergstr. 6
50126 Bergheim
Das Informations- und Beratungszentrum für Kinder, Jugendliche und Eltern bietet gerne persönliche Beratungsgespräche an.
Die Beratungsgespräche können unter 02271-89 111 oder ibzberegheimde vereinbart werden.
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Frau Mertens
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02271-89 111
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Das Informations- und Beratungszentrum für Kinder, Jugendliche und Eltern bietet pädagogische Hilfen in verschieden Bereichen unter einem Dach an:
Schutz und Hilfe für das Kindeswohl
"Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit." (§ 1, Absatz 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz)
Was leistet die Jugendhilfe?
Die Jugendhilfe soll dazu beitragen, dass dieses Recht verwirklicht wird. Sie hat deshalb folgende Aufgaben:
- Förderung der Entwicklung junger Menschen
- Beratung und Unterstützung bei der Erziehung
- Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohlergehen
- Schaffung von positiven Lebensbedingungen und einer kinderfreundlichen Umgebung
Was brauchen Kinder?
Kinder brauchen für ihr Wohlergehen fünf grundlegende Dinge:
- Schutz und Sicherheit Schutz vor Gewalt und Gefahren, Beaufsichtigung, Zuverlässigkeit
- Körperliches Wohlergehen Ernährung, Bekleidung, Pflege, Schlafplatz, Gesundheitsfürsorge
- Soziale Bindungen Ansprache, Blickkontakt, Nähe, Betreuung, Freiräume, soziale Kontakte
- Liebe und Wertschätzung Zuwendung, Aufmerksamkeit, Interesse, Wärme, respektvoller Umgang
- Anregung und Förderung Beschäftigung, Spiel- und Lernangebote, Förderung der Entwicklung
Wer ist für die Pflege und Erziehung von Kindern zuständig?
Mutter und Vater sind im Regelfall Inhaber des Personensorgerechtes und tragen die volle Verantwortung für die Erziehung und das Wohlergehen ihres Kindes. Das Jugendamt hat den Auftrag, über den Schutz der Kinder zu wachen. Wenn Eltern gegen die Interessen ihres Kindes handeln, seine Rechte missachten und nicht bereit oder in der Lage sind, drohende Gefahren abzuwehren, sind die Mitarbeiter des Jugendamtes verpflichtet, den Schutz des Kindes zur Not auch gegen den Willen der Eltern zu sichern (Schutzauftrag). "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." (§ 1, Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz)
Wie funktioniert dieser Schutzauftrag?
Wenn Eltern nicht ausreichend für ihr Kind und die Erfüllung seiner Bedürfnisse sorgen können, wird nach unserem geltenden Recht von ihnen erwartet, dass sie die nötige Hilfe annehmen, um die Gefährdung ihres Kindes abzuwenden. Sind sie dazu nicht bereit oder in der Lage, hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen, damit es eine Entscheidung für das Kind trifft. Das Jugendamt ist seinerseits verpflichtet, die nötigen Hilfen für das Kind und die Familie auch anzubieten. Dies ist im § 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes so festgelegt. Kindertagesstätten, Schulen, Ärzte und Beratungsstellen sind ebenfalls dem Schutz des Kindeswohls verpflichtet. Auch sie haben die Aufgabe, mit den Eltern über Gefährdungen, die sie wahrnehmen, zu sprechen und Hilfen zu vermitteln. Gemeinsam überlegen die dort tätigen Fachkräfte mit ihnen, wie Hilfe aussehen könnte, informieren über vorhandene Angebote und motivieren sie, diese zu nutzen. Wer beurteilt, ob die Grundbedürfnisse eines Kindes ausreichend erfüllt sind? Wenn es deutliche Hinweise für die Gefährdung eines Kindes gibt, wirken "insoweit erfahrene Fachkräfte" (Kinderschutzfachkräfte) der Jugendhilfe bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos mit. Sie beziehen die sorgeberechtigten Eltern und das Kind grundsätzlich ein, sofern dies den Schutz des Kindes nicht gefährden würde.
Wann nimmt das Jugendamt ein Kind in Obhut?
In Krisensituationen kann ein Kind von den Mitarbeitern des Jugendamtes in Obhut genommen werden. Dies geschieht, wenn das Kind selbst darum bittet oder wenn eine dringende Gefahr für sein Wohlergehen besteht, welche die Eltern nicht abwenden können oder aber nicht abwenden wollen. Ohne ihr Einverständnis ist eine "Inobhutnahme" nur für einen Zeitraum von 24 Stunden lang erlaubt, danach muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Erst einmal versuchen die Kollegen des sozialen Dienstes aber mit den Eltern gemeinsam, einen Ausweg aus der Krise zu finden. Sie haben den Auftrag, ihnen geeignete Hilfen anzubieten, damit sie den Schutz ihres Kindes innerhalb der Familie wieder sicherstellen können.
Wie nimmt die Jugendhilfe ihren Hilfeauftrag wahr?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes sowie der Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe organisieren vielfältige Angebote der Erziehungs- und Familienberatung, Elternbildung, Familienerholung sowie ein breites Spektrum an pädagogischen und praktischen Erziehungshilfen.
Beratung für Fachkräfte durch eine insoweit erfahrene Kinderschutzfachkraft gemäß § 8b SGB VIII
8b-Beratung
Mit der Einführung des § 8a SGB VIII im Jahr 2005 wurde die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft als qualitätssicherndes Element in der Wahrnehmung des Schutzauftrages geschaffen. Im Hinblick weiterer Qualitätsentwicklung besteht mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes zum 1.1.2012 ein Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung für Personengruppen, die im beruflichen Kontext Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben und Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger nach § 4 KKG.
Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß § 8b SGBVIII
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
Es handelt sich hier vor allem um die folgenden Berufsgruppen:
- Lehrerinnen und Lehrer
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der offenen Ganztagsschule
- Erzieherinnen/Erzieher sowie Tagespflegepersonen
- Ärztinnen/Ärzte sowie andere Angehörige eines Heilberufes
- Psychologinnen/Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung
- Staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen & staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter
- Beraterinnen/ Berater einer Suchtberatungsstelle, die des öffentlichen Rechts anerkannt ist
- Beraterinnen/Berater einer anerkannten Beratungsstelle nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Ziel der Beratung durch die insoweit erfahrene Kinderschutzfachkraft ist die Unterstützung der Berufs- und Personengruppen bei der Gefährdungseinschätzung und die damit einhergehende Stärkung ihrer Handlungssicherheit im Kinderschutz. Die prozesshafte Beratung erfolgt anonymisiert mit dem Ziel der transparenten Handlungsschritte, ggfs. Entwicklung eines Schutzkonzeptes.
Zur Terminvereinbarung und Klärung des weiteren Verfahrens für eine Risikoeinschätzung bei gewichtigen Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung rufen oder mailen Sie uns bitte an
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