Nach dem Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG) des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Kreisstadt Bergheim die Wohnungsaufsicht auf ihrem Stadtgebiet wahrzunehmen.
Sie hat dabei auf die Beseitigung von baulichen Mißständen an vermietetem Wohnraum oder bei Unterkünften- unabhängig von der Person des Nutzers - hinzuwirken. Die Wohnungsaufsicht ist also kein Ersatz für die mietrechtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter wegen Mängeln in der Wohnung.
Diese Wohnungs-/Unterkunftsmängel müssen einen solchen Umfang haben, dass eine dauerhafte Nutzung der Wohnung oder der Unterkunft als unzumutbar erscheint. Beispiele hierfür sind großflächige Schimmelbildungen, nicht schließende Türen und Fenster oder Fehlfunktionen von Wasser-, Heizungs- oder Strominstallationen. Die fehlende Nutzbarkeit eines Gartens oder Balkons begründet dagegen keinen Tatbestand nach dem betreffenden Gesetz, da die Bewohnbarkeit der Wohnung hierdurch nicht unmittelbar beeinträchtigt wird.
Maßgeblich sind neben dem WohnsStG-NRW u.a. Vorgaben der Landesbauordnung NRW, aber auch die Baunutzungsverordnung oder feuerpolizeiliche Maßgaben.
Wenn Ihnen als Mieter erhebliche Wohnungsmängel bekannt sein sollten, wenden Sie sich an nebenstehenden Ansprechpartner oder senden Sie der Abteilung Wohnen und Bürgerhilfen den ausgefüllten Vordruck Missstand entweder per Post, per Fax oder als scan-Datei per Email) zu.
Wenn Sie Überbelegungen in Bergheim mitteilen möchten, nutzen Sie bitte hierfür den Vordruck Überbelegung. Ihre Angaben werden auf Wunsch vertraulich behandelt.