Auf Grund von § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils
gültigen Fassung und der §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 9 und 17 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 25. November 1997 sowie § 1 Abs. 1
und § 3 Abs. 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW wird folgende Allgemeinverfügung
erlassen:
Nr. 1 Meldepflicht von positiven Coronaschnelltestergebnissen im Falle der Selbsttestung
Im Wege der Selbsttestung erhaltene positive Testergebnisse von Coronaschnelltests sind unverzüglich dem Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises per Mail an die Adresse corona-selbsttest@rheinerft- kreis.de zu melden. Die Meldung muss Name und Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, die Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, die weiteren Kontaktdaten wie Handynummer und E-Mail-Adresse sowie nach Möglichkeit den Typ des durchgeführten Schnelltests enthalten. Verpflichtet ist die Person, die nach dem Ergebnis des Schnelltests positiv ist; wenn die Tests von Sorgeberechtigten oder Betreuern durchgeführt wurden, sind diese verpflichtet. Zudem ist anzugeben, ob bereits eine PCRTestung vorgenommen wurde und durch wen diese erfolgte.
Nr. 2 Pflicht zur Anzeige der Durchführung von Coronaschnelltests
Wer auf dem Gebiet des Rhein-Erft-Kreises beabsichtigt, die Durchführung von Coronaschnelltests anzubieten, muss dies unverzüglich dem Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim schriftlich oder per Mail an corona-konzepte@rhein-erft-kreis.de anzeigen.
Nr. 3 Meldepflicht von positiven Coronaschnelltestergebnissen durch Anbieter
Wer auf dem Gebiet des Rhein-Erft-Kreises die Durchführung von Coronaschnelltests anbietet, muss im Wege des Testverfahrens erhaltene positive Testergebnisse von Coronaschnelltests unverzüglich dem Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises per Mail an die Adresse corona-schnelltest@rhein-erftkreis.de melden. Die Meldung muss Name und Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, die Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, die weiteren Kontaktdaten wie Handynummer und E-Mail-Adresse sowie den Typ
des durchgeführten Schnelltests enthalten. Zudem ist anzugeben, ob bereits eine PCR-Testung durch den Anbieter vorgenommen wurde.
II.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 12.03.2021 außer Kraft.
Begründung:
Die Meldepflicht nach Nr. 1 reagiert auf die neuen Coronaschnelltests, die die Betroffenen selbst durchführen können. Die Meldepflicht nach § 8 IfSG erfasst nur die professionell diagnostizierten Erkrankungen, § 1 a Abs. 3 S. 2 der Quarantäneverordnung erstreckt sie auf privates Testanbieter. Diesen sind aber im Wege des Selbsttests gewonnene Testergebnisse gleichzustellen. Verpflichtet ist dann der- bzw. diejenige, die den Selbsttest vorgenommen hat. Die Meldepflicht ist geeignet und erforderlich, um das Infektionsgeschehen zu kontrollieren und stellt angesichts der mit einer Infektion verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit keine unverhältnismäßige Belastung für
den einzelnen Selbsttester dar. Sie flankiert die Pflichten der mit Coronaschnelltest positiv Getesteten, die sich nach § 3 Abs. 1 a Quarantäneverordnung absondern müssen und die Quarantäne vorzeitig nur verlassen dürfen, wenn sie einen PCR-Test durchführen lassen und dieser negativ ist. Die Anzeigepflicht nach Nr. 2 dient der Wahrnehmung der Gesundheitsaufsicht. Der Rhein-Erft-Kreis ist nach § 1 Abs. 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ÖGDG NRW zuständig für die Aufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie allgemein für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften. Dies schließt die Aufgabe und Befugnis ein, die Anbieter der Durchführung von
Coronaschnelltests auf die Einhaltung der Test- und Hygienestandards und der nach § 1 a Abs. 2 der Quarantäneverordnung NRW zu erfüllenden Anforderungen an das Testverfahren zu überprüfen. Die Befugnis ergibt sich auch aus § 28 Abs. 1 IfSG, denn ohne die Einhaltung gewisser Teststandards kann ein valides Bild über die gegenwärtige pandemische Infektionslage nicht gewonnen werden, so dass
die Gefahr besteht, dass nicht angemessen auf die Infektionslage reagiert wird. Zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe ist es erforderlich, dass jeder Anbieter von Coronaschnelltests die Durchführung von Tests bei der unteren Gesundheitsbehörde anzeigt. Die Meldepflicht nach Nr. 3 ist geeignet und erforderlich, um das Infektionsgeschehen zu kontrollieren und stellt angesichts der mit einer Infektion verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit keine unverhältnismäßige Belastung für die Anbieter dar. Sie stellt die Verantwortlichkeiten der Betreiber von entsprechenden Testzentren gem. der CoronavirusTestVO (Bund) und der CoronaTestVO des Landes Nordrhein-Westfalen noch einmal klar.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann gem. § 81 Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantworteten Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gem. § 55 a Absatz 4 VWGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung- ERVV)
vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803).
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.