Eltern zahlen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und die Inanspruchnahme der Kindertagespflege. Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres). Schließungszeiten berühren die Beitragspflicht nicht.
Das letzte Jahr vor der Einschulung in einer Kindertageseinrichtung ist beitragsbefreit.
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 22.06.2015 erhöhen sich die Elternbeiträge zum 01.08.2015, 01.08.2016 und 01.08.2017 um jeweils 7%.
Die Höhe des Elternbeitrages wird nach dem Jahresbruttoeinkommen der Eltern festgelegt. Die Elternbeiträge werden dabei in einem linearen Modell berechnet, d.h. hier wird jedem Einkommen individuell ein Beitrag zugeordnet (ähnliches Verfahren wie bei der Einkommensteuer). Einkommen bis 25.000,- € sind beitragsbefreit. Ab dem 01.08.2017 sind Einkommen bis 25.500,- € beitragsbefreit.
Ab einem individuellem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 120.000,- € gilt der oben genannte maximale Elternbeitrag.
Sofern mehrere Kinder gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden, ist nur ein Elternbeitrag zu zahlen. Er bezieht sich auf das Kind mit dem höchsten Elternbeitrag. Für Geschwisterkinder entfällt der Elternbeitrag.
Besuchen Geschwisterkinder eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege eine Offene Ganztagsschule, so sind die Eltern auch für diese Geschwisterkinder von der Beitragszahlung befreit.
Das Jugendamt kann den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn die finanzielle Belastung für die Eltern zu hoch ist. Ein entsprechender Antrag kann beim Jugendamt gestellt werden.