Eltern zahlen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und die Inanspruchnahme der Kindertagespflege. Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres). Schließungszeiten berühren die Beitragspflicht nicht.
Der Besuch einer Kindertageseinrichtung durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
Die Höhe des Elternbeitrages wird anhand des Jahresbruttoeinkommen der Eltern errechnet. Die Elternbeiträge werden dabei seit dem 01.08.2022 durch Einstufung in Einkommensstufen festgelegt.
Einkommen bis 30.000 € sind beitragsbefreit. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 120.000 € ist der jeweilige Höchstelternbeitrag zu entrichten
Ab einem individuellem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 120.000,- € gilt der oben genannte maximale Elternbeitrag.
Sofern mehrere Kinder gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden, ist nur ein Elternbeitrag zu zahlen. Er bezieht sich auf das Kind mit dem höchsten Elternbeitrag. Für Geschwisterkinder entfällt der Elternbeitrag.
Besuchen Geschwisterkinder eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege eine Offene Ganztagsschule, so sind die Eltern auch für diese Geschwisterkinder von der Beitragszahlung befreit.
Das Jugendamt kann den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn die finanzielle Belastung für die Eltern zu hoch ist. Ein entsprechender Antrag kann beim Jugendamt gestellt werden.