Zum Eröffnen einer Spielhalle benötigen Sie eine Erlaubnis und gemäß § 24 Glücksspielstaatsvertrag i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW. Eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung ist erforderlich.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Unterlagen für die Erlaubnis
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (sofern Sie nicht in Bergheim wohnen)
- bei Ausländerinnen und Ausländern: Aufenthaltserlaubnis ohne Auflagen
- polizeiliches Führungszeugnis der/des Antragstellerin/er’s der "Belegart 0" - direkt beim Meldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der "Belegart 9" - direkt in der Gewerbemeldestelle (sofern Sie in Bergheim wohnen) oder beim Meldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse - bei der Stadtkasse Ihrer Wohnortgemeinde zu beantragen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes - abhängig von Ihrem Wohnort (bzw. Betriebssitz bei juristischen Personen)
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes. Nur über das Internet erhältlich: Vollstreckungsportal
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nur bei juristischen Personen)
- Baurechtliche Genehmigung und Bescheinigung über eine mängelfreie Schlussabnahme
- Bescheinigung des Insolvenzgerichtes - abhängig von Ihrem Wohnort (bzw. Betriebssitz bei juristischen Personen)
- Kopie des Miet-/Pachtvertrages oder Eigentumsnachweis
- Grundrisszeichnungen der Räumlichkeiten ( 2-fache Ausfertigung, Maßstab 1:100)
- bei neuen Betrieben: Lageplan DIN A 4 im Maßstab 1 : 500 (5-fach)
- Ist eine juristische Person Antragsteller der Spielhallenerlaubnis, sind die Nachweise über die Zuverlässigkeit sowohl für die juristische Person als auch für alle natürlichen vertretungsberechtigten Personen vorzulegen.
- Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 GlüStV i. V. m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV)
- Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken) nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4, 5, 10, 12 GlüStV
- Nachweis über den Anschluss an das Spielersperrsystem OASIS (§ 8 Abs. 3 GlüStV 2021)
- Darstellung/Erklärung, ob in dem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem die Spielhalle betrieben werden soll, noch eine oder mehrere andere Spielhallen untergebracht sind und ob eine andere Spielhalle in einem Abstand von weniger als 350 Meter Luftlinie entfernt liegt
Betriebsbedingte Unterlagen
- Werbekonzept gem. § 26 Abs. 1 GlüStV (Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes gem. § 26 GlüStV)
- Berechnung der (Netto-) Spielfläche- Nutzflächenberechnung gem. § 3 Abs. 3 SpielV (abzgl. Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume, Treppen)
- Aufstellplan der Spielgeräte
Gebühr: 50 € - 5.000 €
Die Verwaltungsgebühr ist vor Ort bevorzugt per EC-Karte zu zahlen.
Das Führungszeugnis sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei Antragstellung zu adressieren an:
Kreisstadt Bergheim
Gewerbe- und Marktwesen
Postfach 11 69
50101 Bergheim
Anzahl der Spielgeräte
Die Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Grundfläche der Spielhalle. Gemäß der Spielverordnung darf man in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen je Quatratmeter nur ein Geld- oder Warenspielgerät aufstellen, insgesamt dürfen aber maximal 12 Geräte aufgestellt werden.
Weitere Erlaubnisse
Zusätzlich zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis benötigen Sie eine Erlaubnis zum Aufstellen der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie eine Geeignetheitsbestätigung für die Räumlichkeiten.
Antragsformular
Das Antragsformular zur Spielhallenerlaubnis wird Ihnen nach persönlicher Vorprache bei der Abteilung Gewerbe- und Marktwesen der Kreisstadt Bergheim ausgehändigt.