Um diese Frage beantworten zu können, sind vorab folgende Hintergrundinformationen zu beachten:
Erklärung „private Haushalte“:
Im Sinne dieser Vorschrift sind "private Haushalte" die Verwandtschaft sowie Freunde der eigenen Familie.
Erklärung Vollzeitschulpflicht für Schülerinnen und Schüler aus Nordrhein-Westfalen:
Für Schülerinnen und Schüler der Haupt- oder der Real- oder der Gesamtschule endet die Vollzeitschulpflicht nach insgesamt 10 absolvierten Schuljahren.
Für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien endet die Vollzeitschulpflicht nach insgesamt 9 absolvierten Schuljahren.
Kinder und Jugendliche ab 13 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen unter folgenden Bedingungen einer Beschäftigung, wie z.B. als Babysitter nachgehen:
- Die Beschäftigung muss leicht und für Kinder geeignet sein und
darf nur nach Einwilligung der Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund erfolgen.
- Die Beschäftigung darf nur in privaten Haushalten durchgeführt werden.
- Die Beschäftigung ist für nicht mehr als zwei Stunden täglich erlaubt, grundsätzlich nur von montags bis samstags, nicht zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr sowie nicht vor und nicht während des Schulunterrichte.
Jugendliche ab 15 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen zusätzlich zu den vorab genannten Bedingungen auch im Rahmen der Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr als Babysitter tätig sein, oder andern Tätigkeiten gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz nachgehen.
Die Beschäftigung darf allerdings in den Schulferien von montags bis samstags, täglich von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr, für max. 8 Stunden/Tag (jedoch nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich) ausgeübt werden.
Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen unter folgenden Bedingungen als Babysitter arbeiten oder anderen Tätigkeiten gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz nachgehen:
- von montags bis samstags,
- nicht mehr als 8 Stunden täglich,
- nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich und nur in der Zeit von 6.00 Uhr und 20.00 Uhr.
Für Personen ab 18 Jahren gibt es in dieser Hinsicht keine Einschränkungen mehr.
(Quelle: www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/jugendarbeitsschutzgesetz.html)
Die ausführlichen Rechtsvorschriften finden Sie u.a. unter den §§ 2, 5. 8, 11, 13, 14, 15, 16, 17 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz kann hier und die Kinderschutzverordnung kann hier eingesehen werden.