Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit keinen Alkohol zu sich nehmen. Ab dem 16. Lebensjahr dürfen sie allerdings Bier, Wein oder Sekt konsumieren.
Eine Ausnahme gilt hier für Jugendliche ab 14 Jahren, Diese dürfen Bier, Wein oder Sekt in der Öffentlichkeit trinken, aber nur wenn die Eltern dabei sind, diese dürfen hierfür allerdings keine erziehungsbeauftragte Person bestimmen.
Für alle unter 18 Jährigen gilt grundsätzlich: branntweinhaltige Getränke wie Schnaps, Likör, Grappa, Wodka, Alkopops, Mixgetränke wie z.B. Cola-Rum oder brandweinhaltige Lebensmittel wie Weinbrandbohnen dürfen nicht gekauft (auch nicht z.B. für die Eltern) und auch nicht in der Öffentlichkeit konsumiert werden. Und ganz wichtig: auch wenn die Eltern dabei sind, dürfen unter 18 jährige Personen keine branntweinhaltigen Getränke trinken.
Bei Abiturfeiern und anderen Großveranstaltungen, die für jeden frei zugänglich und somit öffentlich sind, müssen die Vorgaben zur Alkoholabgabe und zum Konsum in der Öffentlichkeit eingehalten werden.
Ausgenommen von diesen Regelungen ist der private Bereich: Hier gilt die Fürsorgepflicht der Eltern. Das gilt für alle privaten Feiern, Familienfeste oder Partys.
Das Abgabe- und Konsumverbot gilt zudem nicht für Veranstaltungen in einem geschlossenen Rahmen. Hier muss jedoch eine Gästeliste vorliegen und der Gastgeber muss den Zugang kontrollieren.
(Quelle: https://www.bmfsfj.de / Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Die ausführliche Rechtsvorschrift finden Sie unter § 9 Jugendschutzgesetz.
Das Jugendschutzgesetz kann hier eingesehen werden.