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FAQ - erz. Kinder- & Jugendschutz

Ihre Fragen zum Thema "erzieherischer Kinder- & Jugendschutz"
 

Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen Ihre Fragen, sortiert nach Themenblöcken.


Sollte Ihre Frage hier nicht aufgeführt sein, dann melden Sie sich bitte bei den rechts angegebenen Kontaktdaten. Gerne geben wir Ihnen Auskunft und nehmen auch Ihre Frage in unseren Fragekatalog auf.


Wertvolle Informationen finden Sie auch in den Broschüren Elternwissen der Kath. Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW e.V.

Allgemeine Fragen

Das Jugendschutzgesetz? Wann und für wen gilt das eigentlich? 

Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und zwar ausschließlich in der Öffentlichkeit. Unter dem Begriff „ Öffentlichkeit“ sind Orte wie Gaststätten, Diskotheken oder Veranstaltungssäle einzuordnen.


Das Gesetz definiert zudem sehr konkret das Alter der eingangs erwähnten Zielgruppe: Ein Kind ist eine Person, die noch nicht 15 Jahre alt ist, ein Jugendlicher ist eine Person, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.


Dieses Gesetz begrenzt den Zugang zu Produkten oder Orten, von denen eine mögliche Gefahr für Kinder und Jugendliche ausgehen kann.

Konkret betrifft dieses:
- den Aufenthalt in Gaststäten sowie den Besuch von Diskotheken als auch Tanzveranstaltungen,
- den Zutritt zu Spielhallen als auch die Teilnahme an Gewinnspielen,
- andere jugendgefährdende Veranstaltungen und jugendgefährdende Orte,
- Alkohol- sowie Tabakkonsum,
- problematische Medieninhalte und öffentliche Filmvorführungen.

Das Jugendschutzgesetz formuliert daher ganz klare Aufenthaltsbeschränkungen und –Verbote, Abgabebeschränkungen sowie Alters- und Zeitgrenzen.


(Quelle: www.bmfsfj.de / Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)


Das Jugendschutzgesetz kann hier eingesehen werden.         

Das Jugendarbeitsschutzgesetz? Wann und für wen gilt das eigentlich?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz bildet die Rechtsgrundlage für den Schutz junger Menschen unter 18 Jahren in einem Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis. Diese sollen durch das Gesetz vor Überforderung, Überbeanspruchung und weiteren Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden.


Dieses Gesetz definiert zudem sehr konkret das Alter der eingangs erwähnten Zielgruppe:

Ein Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.


Im Jugendarbeitsschutzgesetz sind insbesondere folgende Aspekte geregelt:
- Dauer der Arbeitszeit
- Pausenzeiten
- Schichtarbeit
- Urlaub
- Berufsschulunterricht
- Gefährliche Arbeiten
- Pflichten des Arbeitgebers
 
(Quelle: www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19765/jugendarbeitsschutzgesetz )


Das Jugendschutzgesetz kann hier eingesehen werden.

Was genau sind eigentlich „erziehungsbeauftragte und personenbeauftragte Personen“?

Die Alters- und Zeitgrenzen oder die Zugangsbeschränkungen wie beispielsweise bei einem Disco- oder Kinobesuch gelten für minderjährige Personen unter Umständen nicht, oder aber nur eingeschränkt, wenn diese von einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

Definition personensorgeberechtigte Person: Zu diesem Personenkreis gehören alle Personen, die das Sorgerecht für ein Kind / einen Jugendlichen haben – ergo prinzipiell die Eltern oder aber auch der Vormund.


Definition erziehungsbeauftragte Person: Zu diesem Personenkreis gehören Personen ab 18 Jahren, die eine schriftliche Vereinbarung mit den Eltern über die Beaufsichtigung des Kindes / des Jugendlichen getroffen haben.
Diese Vereinbarung muss unbedingt in „rechtsverbindlicher“ Form vorliegen. Das bedeutet, es muss konkret und schriftlich zwischen den Eltern und der erziehungsbeauftragten Person vereinbart werden, wann, wie und wo die Beaufsichtigung über das Kind / den Jugendlichen übernommen wird.

Folgende Hinweise sollten erziehungsbeauftragte Personen beachten:
- Die erziehungsbeauftrage Person muss volljährig sein.
- Sie sollte reif genug und in der Lage sein, die ihr anvertraute minderjährige Person in jeglicher Situation zu unterstützen und zu beaufsichtigen.
- Die erziehungsbeauftragte Person darf nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.
- Bei abendlichen Veranstaltungen muss die Heimfahrt gesichert sein.
- Wenn Eltern eine mündliche Vereinbarung treffen, sollten sie jedoch immer für Rückfragen telefonisch erreichbar sein.
- Selbstverständlich gelten nach wie vor die Regeln zum Alkohol- und Tabakkonsum für Personen unter 18 Jahren.

Ein Muster für eine Erziehungsbeauftragung kann hier heruntergeladen werden.

  
(Quelle: Jugendschutzrecht S. 114,129, 2.Überarbeitete und erweiterte Auflage. Nikles, Roll, Spürck, Umbach)

Taschengeld: gibt es eigentlich eine gesetzliche Regelung, wie viel Taschengeld Kinder bekommen sollten?

Es gibt keinerlei Rechtsansprüche der Kinder und Jugendlichen auf Taschengeld und demzufolge auch keine Verpflichtung für Eltern / Personensorgeberechtigten Taschengeld zu zahlen.


Wie viel Taschengeld jedes Kind bekommt, obliegt der elterlichen Selbstbestimmung in Abhängigkeit zu den wirtschaftlichen Verhältnissen jeder einzelnen Familie.

Dennoch gilt: Taschengeld zu bekommen und damit umzugehen, kann eine wichtige Lektion für den späteren Umgang mit Geld sein, denn:
- Kinder lernen dadurch den Wert des Geldes kennen,
- Kinder lernen sich ihr Geld einzuteilen und damit auszukommen,
- Kinder lernen frühzeitig eigene finanzielle Entscheidungen zu treffen,
- sowie den finanziellen Überblick zu behalten.

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- & Jugendschutz (AJS) NRW hat entsprechende Empfehlungen aufgeführt, wie viel Taschengeld Kinder und Jugendliche im Alter 5-18 Jahren erhalten könnten. Diese Informationen finden Sie hier.

Taschengeld: Was genau ist eigentlich der Taschengeld Paragraph?

Zu finden ist der Taschengeldparagraph in § 110 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser erklärt Verträge für rechtswirksam, die Personen ab dem 7. Lebensjahr mit ihren Leistungen, ergo mit ihrem Taschengeld bewirken können. Grundsätzlich sind in Deutschland Personen ab dem 7 Lebensjahr bis zur Volljährigkeit nur eingeschränkt geschäftsfähig.

Konkret bedeutet dieses: Ein Kind kann ab dem 7. Lebensjahr auch ohne Zustimmung der Eltern einen Kaufvertrag abschließen, wenn es die Leistung aus seinem Taschengeldrahmen erbringen kann.
Wenn also ein 8 jähriges Kind in einem Spielwarengeschäft etwas von seinem Taschengeld kauft, dann ist dieser Kauf rechtswirksam. Befürworten die Eltern diesen Kauf allerdings nicht, und möchten, dass der Kauf rückgängig gemacht wird, so ist der Verkäufer dazu rechtlich nicht verpflichtet.

Ratenkäufe fallen natürlich nicht unter dieses Gesetz und sind ergo nicht rechtskräftig. In diesem Fall ist nach wie vor die Zustimmung der Eltern erforderlich. 


(Quelle: www.taschengeldparagraph.com/ )

Piercing: Meine 17-jährige Tochter möchte sich piercen lassen. Was ist dabei rechtlich zu beachten?

„Piercing ist im Sinne des § 223 StGB als Körperverletzung zu betrachten. Diese ist aber dann nicht rechtswidrig und auch nicht strafbar, wenn eine wirksame Einwilligung des Verletzten vorliegt.


Ab wann können Minderjährige eine solche Einwilligung – auch gegen den Willen ihrer Eltern – erteilen? Das ist nicht ganz eindeutig geregelt – es hängt vom individuellen Entwicklungsstand ab und davon, ob Jugendliche die Reichweite ihrer Entscheidung begreifen. Je älter (und reifer) die Jugendlichen sind, desto eher kann also die Einwilligung der Eltern zu dieser „Körperverletzung“ entbehrlich sein. Außerdem können Jugendliche trotz beschränkter Geschäftsfähigkeit im Rahmen des „Taschengeldparagrafen“ (§ 110 BGB) Verträge auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter schließen, da ihnen das Taschengeld in der Regel zu ihrer freien Verfügung überlassen wird. Ein seriöses Piercing-Studio wird jedoch im Zweifelsfall und vor allem bei jüngeren Jugendlichen auf einer Zustimmung der Eltern bestehen.


Schadensersatzpflichtig wird Piercing als Körperverletzung übrigens dann, wenn das Studio unsauber und dilettantisch arbeitet und es zu Folgeproblemen kommt (Entzündungen, Narben usw.). Jugendliche sollten sehr vorsichtig sein in der Auswahl des Studios und sich über die hygienischen Vorschriften informieren.“


(Quelle: www.ajs-bw.de/faq.html)

Welche Jugendschutzvorschriften gelten für deutsche Kinder und Jugendliche im Ausland?

„Es gelten grundsätzlich die im Gastland herrschenden Rechtsvorschriften. Wenn die Jugendschutzregelungen im Reiseland strengere Grenzen vorsehen als die deutschen Bestimmungen, müssen selbstverständlich diese eingehalten werden.
Falls es jedoch im Ausland keine Jugendschutzregelungen gibt, keine speziellen Vorschriften vorgesehen sind oder nicht so strenge Regelungen existieren, so sind die deutschen Bestimmungen zu beachten“.


(Quelle: Jugendschutzrecht S. 50, 2.Überarbeitete und erweiterte Auflage. Nikles, Roll, Spürck, Umbach)

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) hat unter dem Begriff »Jugendschutz in Ferienländern« in der Vergangenheit Informationen zum Kinder- und Jugendschutz in Europa gesammelt und die entsprechenden Jugendschutzvorschriften zusammengetragen.
Die Jugendschutzbestimmungen der einzelnen Länder stehen als PDF-Datei unter www.bag-jugendschutz.de/publikationen_mda.html#MDA14 zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Eine Übersicht der Regelungen nach dem Jugendschutzgesetz finden Sie hier.

§ 4 Gaststättenbesuch: Mein 16-jähriger Sohn möchte am Wochenende gerne in die Dorfkneipe gehen. Er hat sich um 21.00 Uhr dort mit seinen Freunden verabredet. Darf ich ihm das erlauben?

Da Ihr Sohn bereits mindestens 16 Jahre alt ist, darf er sich in einer Gaststätte, wie z.B. in einer Dorfkneipe aufhalten, ohne dass er von Ihnen, Ihrer Frau oder einer erziehungsbeauftragten Person begleiten werden muss.
Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für die Zeit von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends. Möchte Ihr Sohn sich nach 24 Uhr bis 5 Uhr morgens in einer Gaststätte aufhalten, müssen ihn die Eltern oder eine erziehungsbeauftragte Person begleiten.


Das Jugendschutzgesetz kann hier heruntergeladen werden.
(Quelle: https: www.bmfsfj.de / Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).


Die ausführliche Rechtsvorschrift hierzu finden Sie unter § 4 Jugendschutzgesetz.

Das Jugendschutzgesetz kann hier eingesehen werden.


Nähere Informationen zu „erziehungsbeauftragte und personensorgeberechtigte Person“ finden Sie unter der Rubrik „Allgemeines“ auf dieser Internetseite. 

§ 5 Tanzveranstaltungen: Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche eigentlich abends in einer Disko
bleiben?  

Der Aufenthalt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (z.B. in Diskotheken) darf Personen unter 16 Jahren nicht, ab 16 Jahren, aber unter 18 Jahren nur bis 24 Uhr gestattet werden.
Diese Einschränkungen gelten allerdings nicht, wenn die Jugendlichen von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.


(Quelle: Jugendschutzrecht S. 165, 2. Überarbeitete und erweiterte Auflage. Nikles, Roll, Spürck, Umbach)


Die ausführliche Rechtsvorschrift hierzu finden Sie unter § 5 Jugendschutzgesetz.

Das Jugendschutzgesetz kann hier heruntergeladen werden.


Nähere Informationen zu „erziehungsbeauftragte und personensorgeberechtigte Person“ finden Sie unter der Rubrik „Allgemeines“ auf dieser Internetseite.

§ 5 Tanzveranstaltungen: Meine 14-jährige Tochter möchte demnächst auf einer Karnevalsveranstaltung als Funken- mariechen auftreten. Der Auftritt beginnt um 20 Uhr. Darf ich ihr das erlauben?

Wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient (hierzu zählen auch Karnevalsauftritte), darf Kindern von 0-13 Jahren bis 22 Uhr und Jugendlichen von 14-17 Jahren bis 24 Uhr die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen erlaubt werden.


(Quelle: Jugendschutzrecht S. 167, 2.Überarbeitete und erweiterte Auflage. Nikles, Roll, Spürck, Umbach)


Die ausführliche Rechtsvorschrift hierzu finden Sie unter § 5 Jugendschutzgesetz.
Das Jugendschutzgesetz kann hier eingesehen werden.

§ 6 Spielhallen, Glücksspiel: Mein 15-jähriger Sohn möchte mit seinen Freunden in die Spielhalle gehen.
Darf er das überhaupt schon?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit teilnehmen oder sich in einer Spielhalle aufhalten. Hierunter fallen z.B. Glücksspiele mit Gewinnmöglichkeit wie z.B. Lotto, Sportwetten, Pokerrunden als auch das Spielen an Geldgewinnspielgeräten wie z.B. in Gaststätten oder Spielhallen) und das Spielen an Warenspielgeräten (zur Erklärung: der Gewinn besteht aus Waren wie Spielzeug etc.).
Ausnahme: Es wird minderjährigen Personen erlaubt auf Volks- und Schützenfesten, Kirmessen, Jahrmärkten an Spielen mit Gewinnmöglichkeit teilzunehmen, sofern dieser Gewinn explizit nur aus Waren von geringem Wert besteht (nicht mehr als 25€).


(Quelle: Jugendschutzrecht S. 170, 2.Überarbeitete und erweiterte Auflage. Nikles, Roll, Spürck, Umbach)


Die ausführliche Rechtsvorschrift hierzu finden Sie unter § 6 Jugendschutzgesetz.


Das Jugendschutzgesetz kann hier eingesehen werden.

§ 6 Spielhallen, Glücksspiel:  Mein 16-jähriger Sohn konnte bisher immer mit seinen Freunden im
Jugendzentrum Kicker und Billard spielen. Doch aus Renovierungsgründen ist das Jugendzentrum erst einmal geschlossen. Dürften die Jugendlichen stattdessen in die Spielhalle bei uns im Ort gehen? Sie spielen natürlich definitiv nicht an den Geldgewinnspielgeräten, sondern nutzen ausschließlich den dort vorhandenen Kicker und den Billardtisch.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit teilnehmen oder sich in einer Spielhalle aufhalten.
Dies unabhängig davon, ob die Minderjährigen dort tatsächlich spielen oder sich bloß aufhalten möchten, z.B. um Zuzuschauen, ein Getränk zu konsumieren oder Kicker / Billard zu spielen. Der Zutritt ist für diese Zielgruppe definitiv verboten.


(Quelle: www.ajs.nrw.de )


Die ausführliche Rechtsvorschrift hierzu finden Sie unter § 6 Jugendschutzgesetz.

Das Jugendschutzgesetz kann hier eingesehen werden. 

§ 8 Jugendgefährdende Orte: Gibt es Orte, an denen sich Kinder und Jugendliche laut Jugendschutzgesetz
nicht aufhalten dürfen?

Ja, diese Orte gibt es in der Tat. „Halten sich Kinder und Jugendliche an einem Ort auf, an dem ihnen eine Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl droht, sind sie von der Polizei oder der nach Landesrecht zuständigen Ordnungsbehörde aus dieser Gefahrenlage zu bringen. Dabei muss es sich nicht um bereits grundsätzlich problematische Orte handeln (z.B. Bordell, Drogenumschlagplätze), es kommt auf die konkrete Sachlage an, in der sich ein Kind oder ein Jugendlicher an einem bestimmten Ort befindet. Eine verlassene Straße kann mitten in der Nacht für orientierungslose Kinder auch ein jugendgefährdender Ort sein.“


(Quelle: https://www.bmfsfj.de / Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend).

Somit darf Jugendlichen der Aufenthalt in Nachtklubs und Nachtbars (wie z.B. Stripteasebars, Swingerklubs oder Betriebe der Prostitution), zu keiner Zeit und auch nicht in Begleitung eines Erwachsenen erlaubt werden.
Weitere jugendgefährdende Orte sind zudem: Orte, öffentliche Plätze und Straßen,
- an denen der Prostitution nachgegangen wird,
- an denen illegales Glücksspiel oder Falschgeld stattfindet,
- an denen Betäubungs-, Rausch-, Arzneimittel oder sonstige Suchtstoffe illegal oder missbräuchlich konsumiert oder missbräuchlich verwendet werden,
- an denen Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder sich Straftäter/Innen aufhalten.


(Quelle: https://www.bmfsfj.de / Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)


Die ausführliche Rechtsvorschrift hierzu finden Sie unter § 8 Jugendschutzgesetz.
Das Jugendschutzgesetz kann hier eingesehen werden.

§ 9 Alkoholische Getränke: Was genau sind eigentlich Alcopops und warum sind diese Getränke so gefährlich? 

"Alcopop" (deutsch: Alkopop) ist eine englische Wortschöpfung aus den Worten "alcohol" und "pop". "Pop" übersetzt man in diesem Zusammenhang mit "Limonade". Alkopops sind fertig abgefüllte Getränke, in denen Limonade mit hochprozentigem Alkohol wie Rum oder Wodka oder mit Bier vermischt wird.
Durch die Zugabe von Zucker und Aromen wird der Alkoholgeschmack in Alcopops nahezu vollständig überdeckt. Insbesondere bei den Jugendlichen, die noch keinen oder wenig Erfahrung mit Alkohol haben, kann der Einstieg in den Alkoholkonsum damit erleichtert werden.


„Der süße Geschmack der Alcopops verleitet dazu, sie wie Limonade zu trinken. Dies kann dazu führen, dass sehr schnell vergleichsweise große Mengen Alkohol aufgenommen werden. Der Zucker beschleunigt zudem die Alkoholaufnahme im Körper. Junge Menschen, deren Organismus noch nicht daran gewöhnt ist, Alkohol zu verarbeiten, erleben dabei schnell einen riskanten Alkoholrausch.


Aktuellen Studien zufolge sind die bunten Alcopops vor allem unter Jugendlichen beliebt. Seit Einführung der Alcopops sei das durchschnittliche Einstiegsalter in den Alkoholkonsum deutlich gesunken. Somit begünstigen Alcopops schon früh die Gewöhnung an Alkoholika. Wer jedoch früh beginnt Alkohol zu trinken, erhöht die Wahrscheinlichkeit im Verlaufe seines Lebens Alkoholprobleme zu entwickeln“.


(Quelle: drugcom.de)

§ 9 Alkoholische Getränke: Meine 16-jährige Tochter möchte mit ihren Freunden zum Schützenfest in unserem Dorf. Dort werden im Zelt auch alkoholische Getränke verkauft. Welche alkoholischen Getränke dürfte sie grundsätzlich überhaupt schon konsumieren?

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit keinen Alkohol zu sich nehmen. Ab dem 16. Lebensjahr dürfen sie allerdings Bier, Wein oder Sekt konsumieren.


Eine Ausnahme gilt hier für Jugendliche ab 14 Jahren, Diese dürfen Bier, Wein oder Sekt in der Öffentlichkeit trinken, aber nur wenn die Eltern dabei sind, diese dürfen hierfür allerdings keine erziehungsbeauftragte Person bestimmen.


Für alle unter 18 Jährigen gilt grundsätzlich: branntweinhaltige Getränke wie Schnaps, Likör, Grappa, Wodka, Alkopops, Mixgetränke wie z.B. Cola-Rum oder brandweinhaltige Lebensmittel wie Weinbrandbohnen dürfen nicht gekauft (auch nicht z.B. für die Eltern) und auch nicht in der Öffentlichkeit konsumiert werden. Und ganz wichtig: auch wenn die Eltern dabei sind, dürfen unter 18 jährige Personen keine branntweinhaltigen Getränke trinken.


Bei Abiturfeiern und anderen Großveranstaltungen, die für jeden frei zugänglich und somit öffentlich sind, müssen die Vorgaben zur Alkoholabgabe und zum Konsum in der Öffentlichkeit eingehalten werden.

Ausgenommen von diesen Regelungen ist der private Bereich: Hier gilt die Fürsorgepflicht der Eltern. Das gilt für alle privaten Feiern, Familienfeste oder Partys.


Das Abgabe- und Konsumverbot gilt zudem nicht für Veranstaltungen in einem geschlossenen Rahmen. Hier muss jedoch eine Gästeliste vorliegen und der Gastgeber muss den Zugang kontrollieren.


(Quelle: https://www.bmfsfj.de / Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)


Die ausführliche Rechtsvorschrift finden Sie unter § 9 Jugendschutzgesetz.
Das Jugendschutzgesetz kann hier eingesehen werden.

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren: Darf mein 14 -jähriger Sohn Zigaretten für mich kaufen? Ich kann ihn nicht
begleiten, würde ihm aber eine schriftliche Einverständniserklärung von mir mitgeben. Ist das erlaubt?

Eine entsprechende Kaufübertragung, sei es schriftlich oder mündlich, darf auf gar keinen Fall erfolgen. Erwachsene, die Kinder mit dem Kauf von Substanzen wie z.B. Zigaretten, Alkoholische Getränken beauftragen, die sie gemäß Jugendschutzgesetz noch nicht konsumieren dürfen, machen sich mit dieser Handlung strafbar.

   
Das Jugendschutzgesetz vertritt hier eine sehr eindeutige Haltung und gestattet keine altersbezogenen Ausnahmen. Somit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und auch deren Behältnisse in der Öffentlichkeit weder an Minderjährige abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte erlaubt werden.


Diese Vorschrift gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.


Die ausführliche Rechtsvorschrift finden Sie unter § 10 Jugendschutzgesetz.
Das Jugendschutzgesetz kann hier eingesehen werden.

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren: Was genau ist eigentlich eine E-Zigarette und welches sind die Risiken?

„Eine E-Zigarette bzw. eine elektronische Zigarette ist ein technisches Gerät zur Verdampfung von Flüssigkeiten, die auch als Liquids oder e-Liquids bezeichnet werden. Die Form der E-Zigaretten ist angelehnt an herkömmliche Zigaretten oder Zigarren. Die Verdampfung wird initiiert durch das Saugen an einem Mundstück. Dabei simuliert eine Leuchtdiode (LED) am anderen Ende der E-Zigarette die Glut und signalisiert die Aktivierung des Verdampfers. Die Dämpfe der Liquids werden durch das Mundstück inhaliert.
Elektronische Pfeifen und Wasserpfeifen (E-Pfeifen, E-Shishas) mit identischer Funktionsweise sind ebenfalls im Handel erhältlich“.


(Quelle: http://www.drugcom.de/drogenlexikon/buchstabe-e/e-zigarette/ )

Exemplarische Risiken:
„Der Konsum von E-Zigaretten und E-Shishas ist mit gesundheitlichen Gefahren verbunden. Das Gefährdungspotential wird bestimmt durch die Chemikalien der
Betriebsflüssigkeiten, durch die Gerätetechnik und das Nutzerverhalten. Die Liquids enthalten giftige Zusätze mit entzündungsförderndem (Aromastoffe, Propylen-/Ethylenglykol), sensibilisierendem (Duftstoffe), suchterzeugendem (Nikotin) und krebserzeugendem (Nitrosamine)Potential. Beim Verdampfen entstehen ultrafeine Propylenglykol- Tröpfchen, die Entzündungsreaktionen in den tiefen Regionen der Lunge verursachen können und das Asthmarisiko erhöhen.
Das in den meisten Liquids enthaltene Nikotin ist ein Nervengift und ein Suchtstoff, der körperliche und psychische Abhängigkeit erzeugt“.


(Quelle: http://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/download/Publikationen/AdWfP/AdWfdP_Risikofaktoren_E-Zig_web.pdf?m=1449062994 )

§ 10a-16 Jugendschutz im Bereich der Medien (Kino, DVD, Spiele etc.): Ich möchte mit meiner 8-jährigen Tochter ins Kino gehen. Allerdings ist der Film erst ab 12 Jahren frei gegeben. Ist das erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Kinder und Jugendliche dürfen nur Filme im Kino anschauen, die für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sind und -sofern sie sich nicht in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person im Kino aufhalten- nur zu ganz bestimmten Zeiten vorgeführt werden. Die Beschränkungen durch die Altersfreigabe gelten zudem auch, wenn Eltern ihre Kinder ins Kino begleiten.

Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn Kinder zwischen 6 und 11 Jahren in Begleitung ihrer Eltern ins Kino gehen und sich einen Film anschauen, der mit „Freigegeben ab 12 Jahren“ gekennzeichnet ist. Diese Ausnahme gilt nach der Reform des Jugendschutzgesetzes im Mai 2021 nun auch, wenn eine erziehungsbeauftragte Person mit dabei ist.


Sofern Sie oder eine erziehungsbeauftragte Person Ihre 8 jährige Tochter ins Kino begleiten, darf sie demzufolge den ab 12 Jahren frei gegebenen Film anschauen.


(Quelle: https://www.bmfsfj.de Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).


Die ausführliche Rechtsvorschrift hierzu finden Sie unter § 11 Jugendschutzgesetz.
Das Jugendschutzgesetz kann hier eingesehen werden. 

Nähere Informationen zu „erziehungsbeauftragte und personensorgeberechtigte Person“ finden Sie unter der Rubrik „Allgemeines“ auf dieser Internetseite.

§§ 10a-16 Jugendschutz im Bereich der Medien (Kino, DVD, Spiele etc.): Wo finde ich Tipps und Informationen sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Eltern zu den Themen „Apps und Sicherheit“ sowie „Chatten ohne Risiko“?

Folgende exemplarische Internetseiten bieten hierzu vielfältige Informationen, Tipps und Empfehlungen:
- www.klicksafe.de
- www.handysektor.de/apps-upps/appgesichert
- www.schau-hin.info

www.chatten-ohne-risiko.net
- www.bmfsfj.de

§§ 10a-16 Jugendschutz im Bereich der Medien (Kino, DVD, Spiele etc.): Meine 15-jährige Tochter möchte an einer LAN-Party teilnehmen. Gibt es bezüglich der Teilnahme Altersbeschränkungen?

Es gibt keine rechtlichen Bestimmungen über das Mindestalter von Teilnehmern an LAN-Partys. Grundsätzlich dürfen aber natürlich explizit nur solche Spiele gespielt werden, die gemäß §§12-14 Jugendschutzgesetz für die entsprechende Altersgruppe freigegeben sind.


Dieses bedeutet konkret, dass die Veranstalter dafür Sorge tragen müssen, dass bei einer LAN Party, bei der z.B. Spiele mit einer Alterskennzeichnung "freigegeben ab sechzehn Jahren" gespielt werden, alle Nutzer auch 16 Jahre alt sind; bei Spielen mit der Alterskennzeichnung "keine Jugendfreigabe" müssen die Jugendlichen volljährig sein.


Zudem dürfen keine indizierten und jugendgefährdenden Spiele gespielt werden, wenn die Spieler minderjährig sind.


Es ist empfehlenswert, dass die Teilnahmebedingungen für eine LAN von den Spielern unterschrieben werden. Bei Personen unter 16 Jahren kann es auch angebracht sein, die Teilnahmebedingung sowie eine Einverständniserklärung von den Eltern unterschreiben zu lassen. Allerdings: Die Unterschrift der Eltern enthebt die Veranstalter selbstverständlich nicht von der Verpflichtung, nur solche Spiele spielen zu lassen, die für das Alter der Spieler freigegeben sind.


(Quelle: www.ajs-bw.de/faq )


Das Jugendschutzgesetz kann hier heruntergeladen werden.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Eine Übersicht der Regelungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderschutzverordnung finden Sie hier.

Ich möchte meine 6-jährige Tochter in Köln zu einem Film Casting anmelden. Was muss ich aus kinderschutzrechtlicher Sicht beachten?

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetz ist Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist und Jugendlicher, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit sind allerdings nur in engen Grenzen möglich. Der Gesetzgeber hat hier mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz klare und definierte Beschäftigungsmöglichkeiten festgelegt.
Somit können Kinder bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich in unterschiedlichen Rollen, wie z.B. als Schauspieler, Musiker oder Tänzer gestaltend mitwirken. Um ihnen dieses zu ermöglichen und um sie zu schützen hat der Gesetzgeber im § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt, dass „die Aufsichtsbehörde Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot von Kindern für die gestaltende Mitwirkung bei bestimmten Veranstaltungen bewilligen kann“.
(Quelle: http://bezreg-koeln.de)

Demzufolge kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag bewilligen, dass z.B. bei Film – und Fotoaufnahmen
1. Kinder über drei bis sechs Jahren bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
2. Kinder von 6 bis 14 Jahren bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen.

Demnach ist unbedingt eine Genehmigung zur Mitwirkung erforderlich.

Wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers, ergo der Produktionsfirma im Regierungsbezirk Köln liegt, ist der Antrag bei der Bezirksregierung Köln zu stellen. Dieser sollte frühzeitig, in der Regel zwei Wochen vor einer Beschäftigungsaufnahme, eingereicht werden. Dabei sind auch vorzulegen: die Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten (Eltern/ Vormund), die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arztes sowie die Stellungnahme der Schule.

Im Rahmen des Antragsverfahrens hat die Aufsichtsbehörde das zuständige Jugendamt anzuhören. Die Entscheidung über den Antrag wird dem Arbeitgeber (Produktionsfirma) schriftlich mitgeteilt.
Wichtig: Dieser darf die Kinder erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen.

Der Antrag als Vordruck kann hier heruntergeladen werden.


(Quelle: https://www.bezreg-koeln.nrw.de)


Die ausführliche Rechtsvorschrift hierzu finden Sie unter §5 und  § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz kann hier eingesehen werden.

Meine 16-jährige Tochter möchte bei einem Film Casting mitmachen. Was muss aus rechtlicher Hinsicht diesbezüglich beachtet werden?

Um die Frage beantworten zu können, sind vorab folgende Hintergrundinformationen zu beachten:

Erklärung Vollzeitschulpflicht für Schülerinnen und Schüler aus Nordrhein-Westfalen:
Für Schülerinnen und Schüler der Haupt- oder der Real- oder der Gesamtschule endet die Vollzeitschulpflicht nach insgesamt 10 absolvierten Schuljahren.
Für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien endet die Vollzeitschulpflicht nach insgesamt 9 absolvierten Schuljahren.

Definition Altersgrenzen:
Im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetz ist Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist und Jugendlicher, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Sofern Ihre Tochter noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, so ist sie gemäß § 2 (3) JArbSchG im Sinne dieses Gesetzes als Kind einzustufen. In diesem Falle wird auf die vorangegangene Frage in dieser Rubrik verwiesen.

Sofern Ihre Tochter nicht mehr vollzeitschulpflichtig ist, gelten für sie gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz insbesondere folgende rechtliche Vorschriften:

- Jugendliche dürfen z.B. nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, die ihre körperliche und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen.
- Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich sowie nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
- Jugendliche dürfen z.B. bei Musik- und Theateraufführungen und Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Allerdings ist eine Mitwirkung nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit für diese Personengruppe gemäß den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist.
- Nach Beendigung der Mitwirkung dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.
- Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen möglichst aufeinander folgen.

Für den Einsatz im Kultur- und Medienbereich ist für nicht vollzeitschulpflichtige Jugendliche keine behördliche Ausnahmebewilligung erforderlich.


(Quelle: http://www.bmas.de )


Die ausführlichen Rechtsvorschriften finden Sie u.a. unter §§ 2, 8, 11, 13, 14, 15, 16, 17 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz kann hier und die Kinderschutzverordnung kann hier eingesehen werden.

§33 JArbSchG Mein 15jähriger Sohn beginnt im August seine Ausbildung. Hierzu ist laut Jugendarbeitsschutzgesetz eine Gesundheitsuntersuchung notwendig. Der Hausarzt benötigt hierzu eine Bescheinigung von der Kommune. Wer ist mein Ansprechpartner?

Tritt ein Jugendlicher in das Berufsleben ein, muss er laut §33 Jugendarbeitsschutzgesetz innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden sein. Dazu wird ein sogenannter "Untersuchungsberechtigungsschein" benötigt. Dieser ist bei dem städtischen Bürgerservice erhältlich. Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier beim Bürgerservice!

Meine 14-jährige Tochter möchte als Babysitterin arbeiten. Darf Sie das laut Jugendarbeitsschutzgesetz überhaupt schon?

Um diese Frage beantworten zu können, sind vorab folgende Hintergrundinformationen zu beachten:

Erklärung „private Haushalte“:
Im Sinne dieser Vorschrift sind "private Haushalte" die Verwandtschaft sowie Freunde der eigenen Familie.

Erklärung Vollzeitschulpflicht für Schülerinnen und Schüler aus Nordrhein-Westfalen:
Für Schülerinnen und Schüler der Haupt- oder der Real- oder der Gesamtschule endet die Vollzeitschulpflicht nach insgesamt 10 absolvierten Schuljahren.
Für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien endet die Vollzeitschulpflicht nach insgesamt 9 absolvierten Schuljahren.

Kinder und Jugendliche ab 13 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen unter folgenden Bedingungen einer Beschäftigung, wie z.B. als Babysitter nachgehen:

- Die Beschäftigung muss leicht und für Kinder geeignet sein und
darf nur nach Einwilligung der Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund erfolgen.
- Die Beschäftigung darf nur in privaten Haushalten durchgeführt werden.
- Die Beschäftigung ist für nicht mehr als zwei Stunden täglich erlaubt, grundsätzlich nur von montags bis samstags, nicht zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr sowie nicht vor und nicht während des Schulunterrichte.

Jugendliche ab 15 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen zusätzlich zu den vorab genannten Bedingungen auch im Rahmen der Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr als Babysitter tätig sein, oder andern Tätigkeiten gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz nachgehen.
Die Beschäftigung darf allerdings in den Schulferien von montags bis samstags, täglich von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr, für max. 8 Stunden/Tag (jedoch nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich) ausgeübt werden.

Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen unter folgenden Bedingungen als Babysitter arbeiten oder anderen Tätigkeiten gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz nachgehen:

- von montags bis samstags,
- nicht mehr als 8 Stunden täglich,
- nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich und nur in der Zeit von 6.00 Uhr und 20.00 Uhr.


(Quelle: www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/jugendarbeitsschutzgesetz.html)


Die ausführlichen Rechtsvorschriften finden Sie u.a. unter den §§ 2, 5. 8, 11, 13, 14, 15, 16, 17 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz kann hier und die Kinderschutzverordnung kann hier eingesehen werden.

Mein 17-jähriger Sohn hat einen Nebenjob in einer Bäckerei. Sein Chef sagt, er dürfe bereits ab 3 Uhr morgens beschäftigt werden. Ist das wirklich erlaubt?

Nein, das ist nicht erlaubt. Jugendliche über 16 Jahren dürfen in Bäckereien und Konditoreien erst ab 5 Uhr morgens beschäftigt werden.


(Quelle: http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/jugendarbeitsschutzgesetz.html)


Die ausführliche Rechtsvorschrift finden Sie unter § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz kann hier eingesehen werden.

Meine 15-jährige Tochter möchte ehrenamtlich bei einem Verein tätig sein, der eine Flüchtlingsunterkunft leitet. Ist das Jugendarbeitsschutzgesetz auch hier ausschlaggebend, obwohl sie nur ehrenamtlich dort beschäftigt sein wird?

Ja, sowohl das Jugendarbeitsschutzgesetz als auch die Kinderarbeitsschutzverordnung sind für minderjährige Jugendliche Grundlage für ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten.


Laut § 2 (1) Nr.5 Kinderarbeitsschutzverordnung dürfen Kinder über 13 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche grundsätzlich nur beschäftigt werden „mit Tätigkeiten bei nicht-gewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien“.


(Quelle http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kindarbschv/gesamt.pdf ).

Diese Beschäftigungen müssen gemäß § 5 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz für sie leicht und für sie geeignet sein. Zudem muss unbedingt für den Tätigkeitseinsatz des Kindes vorab eine Einwilligung der Eltern / Personensorgeberechtigten vorliegen.

Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie laut § 5 Absatz 3 Jugendarbeitsschutzgesetz „auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie aufgeführt wird,
1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes,
2. den Schulbesuch, die Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst.“


(Quelle: www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/jugendarbeitsschutzgesetz )

Die Kinder dürfen nicht mehr als 2 Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichtes beschäftigt werden.

Ferner muss laut § 5 Absatz 4b Jugendarbeitsschutzgesetz der Arbeitgeber (also hier der Verein X ) die Eltern / Personensorgeberechtigten „der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen“ informieren.


(Quelle: www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/jugendarbeitsschutzgesetz )

In diesem Zusammenhang ist auch § 8 Jugendschutzgesetz „Jugendgefährdender Ort“ zu beachten. Demnach dürfen Jugendliche nicht bei Veranstaltungen oder an Orten eingesetzt werden, die jugendgefährdenden Charakter haben.
Selbstverständlich sind hierbei auch § 9 Jugendschutzgesetz (alkoholische Getränke) und § 10 Jugendschutzgesetz (Rauchen) einzuhalten.
Ferner sollte eine ausreichende Aufsichtspflicht vor Ort gewährleistet sein.


(Quelle: www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/jugendarbeitsschutzgesetz )


Nähere Informationen zu „jugendgefährdender Ort“, "Rauchen" und "Alkoholische Getränke" finden Sie in der Rubrik Jugendschutzgesetz dieser Internetseite.

Weitere links und Informationen

Weitere Grundinformationen für Eltern zum Thema „Kinderarbeit/Jobs von Kindern und Jugendlichen“ finden Sie auch in der Broschüre Elternwissen JOBS der Kath. Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW e.V.