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Gewerbeuntersagungsverfahren und Wiedergestattung

Ein Gewerbeuntersagungsverfahren gemäß § 35 Gewerbeordnung wird von der zuständigen Behörde eingeleitet, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person, darlegen. Das Untersagungsverfahren kann bei Erforderlichkeit fortgeführt werden, auch wenn die Gewerbetätigkeit zwischenzeitlich eingestellt und abgemeldet wurde.

 

Nach Ablauf eines Jahres kann schriftlich die Wiedergestattung der Gewerbetätigkeit geprüft werden. Dies ist jedoch nur bei Tätigkeiten möglich für die keine spezialgesetzlich geregelte Erlaubnis erforderlich ist. Liegen besondere Umstände vor, kann der Antrag auch bereits vor Ablauf eines Jahres gestellt werden. Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Behörde in deren Bezirk der Antragsteller den Gewerbesitz eröffnen möchte.

 

Für die Einleitung des Wiedergestattungsverfahrens sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • formloser, schriftlicher Antrag
  • Personalausweis bzw. Pass mit aktueller Meldebescheinigung
  • polizeiliches Führungszeugnis der/des Antragstellerin/s der Belegart 0 - beim Meldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der "Belegart 9" - direkt in der Gewerbemeldestelle (sofern Sie in Bergheim wohnen) oder beim Meldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes. Nur über das Internet erhältlich: Vollstreckungsportal
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse - bei der Stadtkasse Ihrer Wohnortgemeinde zu beantragen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes - abhängig von Ihrem Wohnort
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichtes - abhängig von Ihrem Wohnort

Besonderheiten bei Zahlungsrückständen und Wohnsitzwechsel

Lagen bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens auch Zahlungsrückstände bei Sozialversicherungsträgern ( z.B. Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, etc.) vor, so müssen zusätzlich folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Beleg über die aktuell  vorliegenden Rückstände  
  • Beleg über die eventuell im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens vereinbarten Tilgungsvereinbarungen, deren Abschluss und Einhaltung

Sollten Sie nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens Ihren Wohnort gewechselt haben sind  folgende Unterlagen der ehemals zuständigen Behörden einzureichen (sofern sich die Zuständigkeiten durch den Wohnsitzwechsel geändert haben) :

  • Auszug aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes. Nur über das Internet erhältlich: Vollstreckungsportal
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse des ehemaligen Wohnortes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts

Gebühren

Die Gebühren für die Wiedergestattung liegen, je nach Verwaltungsaufwand, zwischen 200,00 Euro und 750,00 Euro.


Die Verwaltungsgebühr ist vor Ort bevorzugt per EC-Karte zu zahlen.