Ein Gewerbeuntersagungsverfahren gemäß § 35 Gewerbeordnung wird von der zuständigen Behörde eingeleitet, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person, darlegen. Das Untersagungsverfahren kann bei Erforderlichkeit fortgeführt werden, auch wenn die Gewerbetätigkeit zwischenzeitlich eingestellt und abgemeldet wurde.
Nach Ablauf eines Jahres kann schriftlich die Wiedergestattung der Gewerbetätigkeit geprüft werden. Dies ist jedoch nur bei Tätigkeiten möglich für die keine spezialgesetzlich geregelte Erlaubnis erforderlich ist. Liegen besondere Umstände vor, kann der Antrag auch bereits vor Ablauf eines Jahres gestellt werden. Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Behörde in deren Bezirk der Antragsteller den Gewerbesitz eröffnen möchte.
Für die Einleitung des Wiedergestattungsverfahrens sind folgende Unterlagen einzureichen:
Lagen bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens auch Zahlungsrückstände bei Sozialversicherungsträgern ( z.B. Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, etc.) vor, so müssen zusätzlich folgende Unterlagen eingereicht werden:
Sollten Sie nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens Ihren Wohnort gewechselt haben sind folgende Unterlagen der ehemals zuständigen Behörden einzureichen (sofern sich die Zuständigkeiten durch den Wohnsitzwechsel geändert haben) :
Die Gebühren für die Wiedergestattung liegen, je nach Verwaltungsaufwand, zwischen 200,00 Euro und 750,00 Euro.
Die Verwaltungsgebühr ist vor Ort bevorzugt per EC-Karte zu zahlen.