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Handwerkerparkausweise

Hinweise und Erläuterungen zur Erteilung des Handwerkerparkausweises für NRW

1. Geltungsbereich Handwerkerparkausweises NRW

Der Handwerkerparkausweis NRW kann für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für Gesamt-NRW erteilt werden

2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe

a) regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen

und

b) spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen, welche schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen. Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein.

Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbetreibenden zugelassen sind oder nicht mit fester Firmenbeschriftung versehen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden bzw. hat die Ausnahmegenehmigung keine Gültigkeit.

3. Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung

Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

Antragsteller mit Betriebssitz außerhalb NRW können den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt.

4. Einzureichende Antragsunterlagen

- Antrag
- Kopie der Gewerbe-Anmeldung bzw. aktuelle Gewerbe-Ummeldung
- Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder-
und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe),
schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt werden bzw. wofür der Einsatz eines
Werkstatt- oder Servicefahrzeug erforderlich ist.
- Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I

5. Berechtigungsumfang

Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken:

- im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290.1 StVO
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der
Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der
Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO)


Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in
dessen Nahbereich.





6. Übertragbarkeit des Handwerkerparkausweises

Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf maximal 5 Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die mit einem Hologramm (Kopierschutz) versehene Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen.

7. Fahrzeugwechsel

Bei einem Fahrzeugwechsel muss der Originalparkausweis sowie eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden. Die Verwaltungsgebühr für die Änderung des Parkausweises beträgt 8,50 EURO.


8. Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Handwerkerparkausweise des gleichen Antragstellers können an die Laufzeit des ersten Parkausweises angepasst werden.

9. Verwaltungsgebühren

Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit Regierungsbezirk Köln

Die Verwaltungsgebühr beträgt 305,00 Euro für die erste Genehmigung und 153,00 Euro für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 Euro (1/12 von 153,00 Euro).

Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit NRW
Die Verwaltungsgebühr beträgt 350,00 Euro für die erste Genehmigung und 175,00 Euro für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 Euro (1/12 von 175,00 Euro).

Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung der Genehmigung beträgt 8,50 Euro.
Die Verwaltungsgebühr überweisen Sie bitte nach Erhalt Ihrer Genehmigung unter Angabe des Kassenzeichens auf das in der Genehmigung angegebene Konto.