Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich und geeignet sind, werden auf Antrag steuerermäßigt. Bei landwirtschaftlichen Anwesen und Betrieben gilt hierfür eine Entfernung von 400 m zum nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Für ausgebildete Therapiehunde gelten besondere Bestimmungen.
Informationen zu der Hundesteuersatzung der Kreisstadt Bergheim erhalten Sie direkt von den Sachbearbeiterinnen der Abteilung Steuern, Grundbesitzabgaben und Erschließung.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Hund schriftlich oder persönlich im Rathaus, Bethlehemer Straße 9-11, 50126 Bergheim bei den Sachbearbeiterinnen an- oder abzumelden. Entsprechende Formulare können auf dieser Seite abgerufen werden.
Grundsätzlich ist für jeden Hund Hundesteuer zu zahlen. Sie sind deshalb verpflichtet, der Abteilung Steuern, Grundbesitzabgaben und Erschließung, Bethlehemer Straße 9-11, 50126 Bergheim innerhalb von zwei Wochen die Anschaffung eines Hundes mitzuteilen. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem Sie den Hund in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Die Kreisstadt Bergheim besteuert alle Hunde gleich, egal welcher Rasse sie angehören.
Eine so genannte "Kampfhundesteuer" wird in Bergheim nicht erhoben.
Hinsichtlich des Landeshundegesetzes gelten für bestimmte Hunderassen jedoch besondere Vorschriften, wie zum Beispiel der Sachkunde- und Versicherungsnachweis des Hundehalters oder die Maulkorbpflicht für bestimmte Hunderassen. Ausführlichere Informationen zum Thema Landeshundegesetz erhalten Sie bei der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Frau Ilgeröz, Tel 02271 - 89 563.