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DENKMALSCHUTZ / DENKMALPFLEGE

Die Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist der Kreisstadt Bergheim als Untere Denkmalbehörde zugewiesen, die Sie diesbezüglich auf Wunsch berät und die erforderlichen Genehmigungen erteilt.


Denkmäler sind ein wichtiger Bestandteil des reichhaltigen und vielfältigen historischen kulturellen Erbes und stellen wichtige Säulen der örtlichen Baukultur, der Stadtbildpflege und der Wahrnehmung sowie Entwicklung der lokalen Besonderheiten und der Stadtidentität dar.

Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse und sollen sicherstellen, dass u.a. Baudenkmäler, Denkmalbereiche, bewegliche Denkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler geschützt und sinnvoll genutzt werden.

Als gesetzliche Grundlage dient das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW).

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Gem. § 9 Denkmalschutzgesetz NRW sind alle Arbeiten an einem Baudenkmal vor Baubeginn mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen und eine Erlaubnis zu beantragen. Als Veränderung zählt jede Tätigkeit, die den bestehenden Zustand abändert, auch wenn dieser nicht der historisch Originale ist oder auf nicht rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ist erforderlich, sofern Baudenkmäler verändert oder beseitigt werden sollen. Diese muss auch beantragt werden, wenn in engerer Umgebung von Denkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden (Umgebungsschutz). Dabei handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung in Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde.

Die Antragstellung sowie die anschließende Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist vor der Durchführung oder Beauftragung der Maßnahme notwendig. Dieser muss mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalbehörde eingereicht werden. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören in der Regel Leistungs- bzw. Maßnahmenbeschreibungen, Materialangaben, Zeichnungen, Pläne, Fotos. Der Umfang richtet sich nach der geplanten Maßnahme und der Bedeutung des Denkmals. Nach einer ersten Prüfung und möglichen Nachforderung von zusätzlichen Unterlagen kann ein Ortstermin erforderlich sein. Darauf folgt die Prüfung des Antrags, unter Beteiligung des Landschaftsverband Rheinland - Amt für Denkmalpflege.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn keine Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.


Die Erlaubnis erlischt gem. § 24 Abs. 7 DSchG NRW, wenn innerhalb von 3 Jahre nach Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn die Durchführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, hierzu hat ein Antrag zu erfolgen.

Neben einem einzelnen Baudenkmal sind auch im Denkmalbereich „Stadtkern Bergheim“ – dem Stadtkern der Fußgängerzone – vor der Durchführung von Maßnahmen denkmalrechtliche Erlaubnisse einzuholen. Dabei ist die Bewahrung eines für den Bereich typischen Erscheinungsbildes – also der Gesamteindruck des Bereiches – entscheidend. Somit müssen sich Veränderungen in ihrer Größe, ihrer Maßstäblichkeit und ihrer Farbgebung in die vorhandene Umgebung einfügen.

Der Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis und erforderliche Unterlagen zur Beurteilung als Beispiel:

Istzustand: Fotos des aktuellen Zustandes, Bestandspläne, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Ausbauteile an denen Baumaßnahmen stattfinden sollen im Maßstab 1:50 bzw. 1:20 oder einem anderen geeigneten Maßstab, Schadenspläne, Grundrisse, Schnitte, Ansichten mit Darstellung der vorhandenen Schäden in geeignetem Maßstab; zur Verdeutlichung von Schäden (Ausblühungen, Durchfeuchtungen, Schädlingsbefall, Putzschäden etc.) können auch erläuternde Fotos beigefügt werden. Schadenbeschreibung.

Soll-Zustand (konkretes Gesamtkonzept): Zeichnungen, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Konstruktionsdetails zur Darstellung von Ausführungsart und konkreter Endzustand aller geplanten Eingriffe (Sicherungsmaßnahmen, Reparaturen, Instandsetzungen, Auswechslungen, Umbauten, Rekonstruktionen) im gleichen Maßstab wie die Bestandspläne. Detaillierte Erläuterungen der geplanten Baumaßnahmen mit Angabe der Materialien (z. B. Leistungsbeschreibungen oder Angebote).

Folgen bei Maßnahmen ohne Erlaubnis

1. § 25 DSchG NRW: Auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde müssen die Arbeiten sofort eingestellt werden und der vorherige Zustand wiederhergestellt werden.
2. § 41 DSchG NRW: Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro geahndet werden.


Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören u. a.: Maßnahmen, die einer Erlaubnis bedürfen, werden ohne Erlaubnis oder von der Erlaubnis abweichend durchgeführt, entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte werden verändert.

Pflichten der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten

Veräußerungsanzeige – Anzeigepflicht
Gemäß § 6 DSchG NRW ist unverzüglich bei Veräußerung eines Grundstückes mit einem Denkmal bei der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Hierzu sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder Erwerber verpflichtet. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.


Gemäß § 7 DSchG NRW haben die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten ihre Denkmäler denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen (Erhaltungspflicht).


Gemäß § 8 DSchG NRW sollen Baudenkmäler möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden (Nutzungspflicht).


Gemäß §§ 9, 13, 15 DSchG NRW Erlaubnispflichten (s.o.)
Soweit die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen.

Steuerbescheinigungen für denkmalpflegerische Aufwendungen

Alle Aufwendungen an einem eingetragenen Denkmal (bis auf Eigenleistungen) können steuerlich anerkannt werden, sofern sie nach Art und Umfang zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich und mit der Unteren Denkmalbehörde vor Ausführung abgestimmt sind – also für diese eine entsprechende denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt. Die Steuerbescheinigung gemäß § 36 DSchG NRW kann bei der Unteren Denkmalbehörde schriftlich unter Einreichung der Rechnungen beantragt und dann dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.


Dies gilt auch bei Gebäuden, die selbst nicht als Baudenkmal unter Schutz gestellt sind, aber im Denkmalbereich einer Satzung liegen – wie der Stadtkern der Fußgängerzone Bergheim. Berücksichtigungsfähig sind dabei nur Aufwendungen, die zur Erhaltung eines schützenwerten Erscheinungsbildes in dem Bereich erforderlich sind.

Unterschutzstellung von Denkmälern und Denkmalbereichen 
Führen der Denkmalliste

Um ein Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen, muss ein förmliches Unterschutzstellungsverfahren durchgeführt werden – im Wesentlichen auf Antrag der Unteren Denkmalbehörde, des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes. Innerhalb des Eintragungsverfahrens wird auch der Eigentümer angehört. Wird der Denkmalwert von Fachleuten unter Zugrundelegung des Denkmalschutzgesetzes NRW festgestellt, erfolgt eine Eintragung in die Denkmalliste und der Eigentümer erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid. Über welche Denkmäler die Kreisstadt Bergheim verfügt, können Sie hier einsehen.

Neben der Unterschutzstellung eines einzelnen Gebäudes als Denkmal gibt es nach dem Denkmalschutzgesetz NRW die Möglichkeit einen Denkmalbereich auszuweisen. Dabei wird eine Mehrheit von baulichen Anlagen – wie Stadtgebiete oder Siedlungen, wie der Stadtkern der Fußgängerzone Bergheim – durch Satzung geschützt, wobei nicht jedes Bauwerk ein Einzeldenkmal sein muss. Die Denkmalbereichssatzung „Stadtkern Bergheim“ ist seit Juni 2018 in Kraft und kann hier heruntergeladen werden.

Denkmalschutz und Denkmalförderung

Informationen zur finanziellen Förderung, Darlehen und Steuererleichterungen erhalten Sie unter: