Keyvisual background

JuHiS - Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) ehemals Jugendgerichtshilfe (JGH)

Die Jugendhilfe im Strafverfahren begleitet straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende zwischen 14 und 21 Jahren im gesamten Strafverfahren. Dabei steht im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) nicht der Strafgedanke, sondern der Erziehungsgedanke stets im Vordergrund.

Die Einleitung eines Strafverfahrens ist für alle Betroffenen mit Unsicherheiten und Konflikten verbunden.

Es gibt viele Fragen:

  • Welche Sanktionen sind zu erwarten?
  • Wird es eine Gerichtsverhandlung geben und wie läuft sie ab?
  • Welche Rechte und Pflichten gibt es?
  • Wann ist man vorbestraft?
  • Wer erfährt von dem Verfahren?
  • Kann es Schwierigkeiten in Schule oder Beruf geben?                                                                                       

Diese und weitere Fragen können wir gemeinsam in einem Beratungsgespräch klären.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird automatisch von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht über Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden informiert und nimmt daraufhin Kontakt zu den Betroffenen auf. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, unabhängig von einer Strafanzeige Kontakt zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der JuHiS aufzunehmen.

1. Der Aufgabenbereich der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS):

  • Beratung und Begleitung von Jugendlichen und deren Eltern sowie Heranwachsenden während des gesamten Jugendstrafverfahrens.
  • Pädagogische Unterstützungsmaßnahmen, zur Vermeidung der Wiederholung von Straftaten, werden mit den Beteiligten besprochen.
  • Klärung der Notwendigkeit weiterer erzieherischer Hilfen. Bei Bedarf Vermittlung an entsprechende Fachdienste.
  • Mitwirkung bei Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft (Diversionsverfahren), durch Vermittlung geeigneter pädagogischer Maßnahmen.
  • Mitwirkung bei der Gerichtsverhandlung
    • Sie begleitet Jugendliche und Heranwachsende zur Gerichtsverhandlung
    • Sie bringt im Jugendstrafverfahren die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte zur Geltung.
    • Sie nimmt Stellung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit und zur Entwicklungsreife und macht Vorschläge zu den zu ergreifenden erzieherischen Maßnahmen.
  • Vermittlung und Überwachung der durch das Gericht auferlegten erzieherischen Maßnahmen, wie Schadenswiedergutmachung, Sozialdienstauflagen, Täter-Opfer-Ausgleich, sozialer Trainingskurs, Kontakt zur Drogenberatungsstelle u.v.m.
  • Präventionskurse, Verkehrserziehungskurse, erzieherische Gespräche und Betreuungsweisungen werden durch die Mitarbeiter/innen der JuHiS durchgeführt.
  • Mitwirkung in Haftsachen:
    • Teilnahme an Vorführungen und Haftprüfungsterminen
    • Wenn U-Haftvermeidung durchführbar ist, vermittelt sie ggf. in eine geeignete Einrichtung der Jugendhilfe.
  • Die JuHiS hält den Kontakt im Falle einer U-Haft oder Inhaftierung. Sie bietet Unterstützung bei der Haftentlassung und der Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

2. Welche Gesetze finden Anwendung?

Gerichtsverfahren gegen Jugendliche (zwischen 14 und 17 Jahren) sowie gegen Heranwachsende (zwischen 18 und 20 Jahren) unterliegen den besonderen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und des Kinder- und Jugendhilfe Sozialgesetzbuchs SGB VIII.

§ 38 JGG - Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)

1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.

2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.

3) Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist, soll über das Ergebnis der Nachforschungen nach Absatz 2 möglichst zeitnah Auskunft gegeben werden. In Haftsachen berichten die Vertreter der Jugendgerichtshilfe beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. Bei einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 bedeutsamen Umstände führen sie nötigenfalls ergänzende Nachforschungen durch und berichten der Jugendstaatsanwaltschaft und nach Erhebung der Anklage auch dem Jugendgericht darüber.

4) Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nimmt an der Hauptverhandlung teil, soweit darauf nicht nach Absatz 7 verzichtet wird. Entsandt werden soll die Person, die die Nachforschungen angestellt hat. Erscheint trotz rechtzeitiger Mitteilung nach § 50 Absatz 3 Satz 1 kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung und ist kein Verzicht nach Absatz 7 erklärt worden, so kann dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt werden, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen; § 51 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

5) Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt sie dem Jugendgericht mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 übt sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn das Jugendgericht nicht eine andere Person damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeitet sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleibt sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nimmt sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.

6) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.

7) Das Jugendgericht und im Vorverfahren die Jugendstaatsanwaltschaft können auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 3 und auf Antrag der Jugendgerichtshilfe auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 verzichten, soweit dies auf Grund der Umstände des Falles gerechtfertigt und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist. Der Verzicht ist der Jugendgerichtshilfe und den weiteren am Verfahren Beteiligten möglichst frühzeitig mitzuteilen. Im Vorverfahren kommt ein Verzicht insbesondere in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass das Verfahren ohne Erhebung der öffentlichen Klage abgeschlossen wird. Der Verzicht auf die Anwesenheit eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung kann sich auf Teile der Hauptverhandlung beschränken. Er kann auch während der Hauptverhandlung erklärt werden und bedarf in diesem Fall keines Antrags.

§ 52 Kinder- und Jugendhilfe Sozialgesetzbuch (SGB) VIII

Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz


1.1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.

1.2)Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebenssituation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

1.3)Die behördenübergreifende Zusammenarbeit kann im Rahmen von gemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren gemeinsamen Gremien oder in anderen nach fachlicher Einschätzung geeigneten Formen erfolgen.

2.1) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Betracht kommen.

2.2)Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.

3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des JGGs tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.

3. Welche Konsequenzen (Weisungen und Auflagen) gibt es ?

Im Falle einer Verurteilung durch das Gericht oder im Rahmen einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft in einem Diversionsverfahren können dem straffälligen Jugendlichen oder Heranwachsenden Weisungen oder Auflagen auferlegt werden, wie zum Beispiel:

  • Präventionskurs: Dreistündiger Kurs zur Aufarbeitung des Deliktes durch Gruppenarbeit. Geeignet besonders für „Ersttäter“ nach vorläufiger Einstellung gemäß § 45 / 47 Abs. 2 JGG.
  • Arbeitsauflage: Unentgeltliche Ableistung von Sozialdienststunden in einer gemeinnützigen Einrichtung
  • Sozialer Trainingskurs: Gruppenangebot zur Stärkung der sozialen Kompetenz
  • Betreuungsweisung: Intensive Form der Zusammenarbeit mit dem/ der Mitarbeiter/in der JuHiS über einen längeren Zeitraum, meist sechs oder zwölf Monate, bei der gemeinsam Hilfestellungen in schwierigen Lebenssituationen erarbeitet werden sollen und auch gemeinsame Aktivitäten unternommen werden können.
  • Kontaktgespräch: Erzieherische Gespräche mit dem/ der zuständigen Mitarbeiter/in der JuHiS
  • Verkehrskurs: Einmaliger fünfstündiger Kurs in Kooperation mit der Kreispolizeibehörde in Hürth an einem Vormittag, in dem Verkehrsdelikte aufgearbeitet werden.
  • Erlebnispädagogische Maßnahme: Wandern, Eselwandern, Kochen, Backen, Stand-Up-Paddling etc.
  • FreD-Kurs der Drogenberatungsstelle: Der Kurs „Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten“ findet mehrmals im Jahr bei der Drogenberatungsstelle IBS statt. Er besteht aus Intake-Gespräch, zwei Gruppenterminen und Outtake-Gespräch.
  • Anti-Gewalt-Training: Gruppenangebot: Trainingskurs, der aus theoretischen, praktischen und körperlichen Übungen besteht und der Vorbeugung aggressiver Verhaltensweisen im Alltag bzw. deren Abbau dient.
  • Täter-Opfer-Ausgleich: In einem außergerichtlichen Verfahren soll der hinter einer Straftat steckende Konflikt in einem kommunikativen Prozess zwischen Beschuldigten ("Täter") und Geschädigten ("Opfer") zu einem Ausgleich gebracht werden soll.
  • Schadenswiedergutmachung: Der durch die Straftat entstandene Schaden soll wieder gut gemacht werden, zum Beispiel durch eine Geldleistung.

Unser Fachteam

Vorname Name

Funktion

Tel.-Nummer

Fax-Nummer


Johannes Maier

Abteilungsleitung

02271 89 520

02271 89 71 520


Christiane von Stockum

Sachgebietsleitung  I

02271 89 511

02271 89 71 511


Irmgard Braun-Hönnighausen

JuHiS I

(Anfang Nachname 

R - Z)

02271 89 506

02271 89 71 506 


Klaus Hurdes

JuHiS I

(Anfang Nachname

A - I)

02271 89 505

02271 89 71 505


Britta Wegner

JuHiS I

(Anfang Nachname

J - Q)

02271 89 139

02271 89 71 139