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Ordnungswesen

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Zentrale Aufgaben der Ordnungsbehörde sind die Gefahrenabwehr sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.





Zu den ordnungsbehördlichen Aufgaben zählen insbesondere folgende Bereiche:

Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz NRW (nicht Erbrecht nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch)

Leider kommt es vor, dass Menschen versterben, für deren Bestattung sich niemand verantwortlich fühlt.
In diesen Fällen ermittelt die Ordnungsbehörde die bestattungspflichtigen Angehörigen. In der gesetzlichen Rangfolge sind dies Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
Können diese nicht oder nicht rechtzeitig (innerhalb von zehn Tagen) festgestellt werden, erfolgt ein Bestattungsauftrag durch die Ordnungsbehörde.

Die gesetzlichen Regelungen finden Sie im Bestattungsgesetzes NRW.


Ihr Ansprechpartner für diese Fälle: Magdalena Waßer, Tel. 02271 / 89-564, oder ordnung@bergheim.de

Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz NRW

> Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz NRW 
Pitbull Terrier, Americ. Staff.Terrier, Staff.Bullterrier, Bullterrier incl. Kreuzungen u. Mischlinge

Für diese hier genannten Hunderassen hat der Gesetzgeber einen engen Rahmen gesetzt. Grundsätzlich ist die Haltung dieser Hunderassen nicht möglich. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Haltungsgenehmigung erteilt werden.  Hierzu bitten wir um persönliche Kontaktaufnahme mit einem unserer Ansprechpartner!


Frau Ilgeröz 02271-89-563, Frau Waßer 02271-89-564

oder per E-Mail hunde@bergheim.de


> Hunde gemäß § 10 Landeshundegesetz NRW der Rassen: Alano, Americ.Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu incl. Kreuzungen und Mischlinge  

Möchten Sie einen Hund der zuvor genannten Rassen halten? Dann nehmen Sie sich persönlich mit einem unserer Ansprechpartner Kontakt auf.


Frau Ilgeröz 02271-89-563, Frau Waßer 02271-89-564

per E-Mail hunde@bergheim.de


Für diese Hunde müssen VOR ANSCHAFFUNG folgende Unterlagen vorgelegt werden:


Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis sowie
Anzeige mit Anmeldeformular (hier)


Führungszeugnis der Belegart O

Mikrochipnachweis (z.B. Kopie des Impfausweises)




Nachweis über die aktuelle Haftpflichtversicherung mit Angabe
der Versicherungssumme (Mindestversicherungssumme für
Personen- und Sachschäden 500.000 € und sonstige Schäden 250.000 €)

Sachkundenachweis nach § 6 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW ( Prüfungfragen hier )

> Große Hunde (mindestens 40 cm und/oder 20 kg)

Für große Hunde benötigen Sie folgende Unterlagen:


Anzeige mit Anmeldeformular (hier)

Mikrochipnachweis (z.B. Kopie des Impfausweises)


Nachweis über die aktuelle Haftpflichtversicherung mit Angabe
der Versicherungssumme (Mindestversicherungssumme für
Personen- und Sachschäden 500.000 € und sonstige Schäden 250.000 €)


Sachkundenachweis nach § 6 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 3  Landeshundegesetz NRW ( Prüfungfragen hier )


Für Fragen wenden Sie sich gerne an Frau Ilgeröz

02271-89-563, oder per E-Mail hunde@bergheim.de

Katzenhaltung

Katzenhalter/innen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters zu bewegen (Freigängerkatzen), haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip zu kennzeichnen und bei einem Haustierzentralregister registrieren zu lassen. Auf Verlangen ist die Chippung und Registrierung nachzuweisen. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen.
Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

Immissionsschutz (u.a. Bekämpfung ruhestörenden Lärms)

Gerüche und Luftverunreinungen

Die Zuständigkeiten bei Geruchsbelästigungen oder Luftverunreinigungen sind breit gefächert.

Anfragen zur weiteren Zuständigskeitabklärung senden Sie bitte an:

ordnung@bergheim.de

Nachtruhestörung

Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW sind von 22.00 bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten, welche geeignet sind die Nachtruhe zu stören.
Die Störungen der Nachtruhe können Sie bei der Ordnungsbehörde zur Anzeige bringen. Hierzu können Sie vorsprechen oder eine schriftliche Anzeige einreichen. Diese Anzeige sollte Angaben zum Verursacher und Zeugen sowie genaue Tatzeit und die Art der Störung enthalten.
Um im aktutem Fall die Nachtruhestörung zu beenden, rufen Sie bitte die Polizei unter der Rufnummer 110.


Ihr Ansprechpartner für diese Fälle: Kay Löffler, Tel. 02271 / 89-562, oder ordnung@bergheim.de

Tageslärm

Auch tagsüber sind Immissionen, wie z.B. Lärm, nur dann erlaubt, wenn unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Ob eine erhebliche Belästigung für die Öffentlichkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Ist die Öffentlichkeit nicht betroffen, wird in der Regel an den Schiedsmann verwiesen.

Für das Stadtgebiet Bergheim ist übrigens keine Mittagsruhezeit bestimmt. Anderweitige Regelungen können sich aus der Hausordnung ergeben, hierzu wenden Sie sich an ihren Vermieter oder an die Hausverwaltung

Ihr Ansprechpartner: Kay Löffler, Tel. 02271 / 89-562, oder ordnung@bergheim.de


Lärm auf Verkehrsflächen

Generell ist auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten der Gebrauch von Tongeräten bereits dann verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.


Ihr Ansprechpartner: Kay Löffler, Tel. 02271 / 89-562, oder ordnung@bergheim.de

Lärm durch Geräte

Bestimmte Geräte und Maschinen dürfen in reinen und allgemeinen Wohngebieten im Außenbereich nur eingeschränkt eingesetzt werden.


Zu den Details berät Sie: Kay Löffler, Tel. 02271 / 89-562, oder ordnung@bergheim.de

Kinderlärm

Kinderlärm ist Zukunftsmusik.
Unter diesem Motto wird vom Umfeld eine höhere Toleranzgrenze gefordert.
In der Regel werden Anzeigen nicht mit Bußgeld geahndet.


Ihr Ansprechpartner: Kay Löffler, Tel. 02271 / 89-562, oder ordnung@bergheim.de

Gewerblicher Lärm

Bei Lärm aus den Gaststättenbetrieben berät Sie Herr Filz unter 02271/89-322, E-Mail Gewerbe@bergheim.de.

Bei Lärm aus anderen Gewerbebetrieben liegt die Zuständigkeit beim Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung.



Ordnungswidrigkeiten
(ohne Verkehrsordnungswidrigkeiten und ohne gewerbliche Ordnungswidrigkeiten) 

Ob es sich um illegale Müllhalden oder nur um eine weggeworfene Zigarettenkippe handelt, ob Zigaretten an Jugendliche abgegeben werden oder Alkoholausschank an Minderjährige erfolgt, all dies kann mit Bußgeld geahndet werden. Bei Verstößen gegen das Landeshundegesetz sind Bußgeldhöhen bis zu 100.000 Euro möglich.
Die Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeitenverfahren liegen bei unterschiedlichen Behörden, bei Verkehrsverstößen zum Beispiel wird differenziert zwischen dem ruhenden Verkehr (Verfolgung durch die Kommunen) und dem fließenden Verkehr (Verfolgung durch die Kreisverwaltung).


Zu den Details berät Sie: Kay Löffler, Tel. 02271 / 89-562, oder ordnung@bergheim.de

Überwachung ruhender Verkehr
(Verkehrsordnungswidrigkeiten) 

Auch die Überwachung des ruhenden Verkehrs obliegt dem Ordnungsamt der Stadt Bergheim.

Unsere Mitarbeiter kontrollieren hierbei die städtischen Parkräume, um ein funktionierendes und faires Parken zu gewährleisten.

Darüber hinaus tragen sie mit ihrem täglichen Einsatz zur Sicherheit unserer Stadt bei. Zugeparkte Feuerwehrzufahrten und Rettungswege, widerrechtliches Halten vor Schulen und andere Ordnungswidrigkeiten im Bereich des ruhenden Verkehrs können im Ernstfall zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit führen.

Die Überwachung und Ahndung richtet sich nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Haben Sie eine Verwarnung erhalten, können Sie den Verstoß direkt online einsehen und das Verwarngeld innerhalb einer Woche auch online bezahlen. Möchten Sie hiervon keinen Gebrauch machen, so erhalten Sie wie gewohnt eine schriftliche Verwarnung und können von Ihrem Anhörungsrecht und der klassischen Überweisung Gebrauch machen.


Fragen können Sie gerne an ruhenderverkehr@bergheim.de richten.

Schiedswesen / Schiedspersonen im Stadtgebiet Bergheim
zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten im privatrechtlichem Bereich

Viele der beim Ordnungsamt vorgetragenen Beschwerden betreffen nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern das Nachbarschaftsrecht. Derartige Auseinandersetzungen können ohne Einschaltung von Behörden zunächst vor den Schiedsämtern ausgetragen werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Amtsgerichts Bergheim.


Die ehrenamtlichen Schiedspersonen im Stadtgebiet Bergheim sind tagsüber erreichbar. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Stadtteilen: