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Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhlicher Gehbehinderung oder Blinde







Der blaue Parkausweis wird durch die Stadtverwaltung an Personen ausgestellt, die im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ eingetragen haben. In diesem Falle wird bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises und eines Passfotos der Ausweis sofort ausgestellt. Nur der blaue Parkausweis berechtigt zur Nutzung von Schwerbehindertenparkplätzen und ist in der gesamten europäischen Union gültig.

Oranger Parkausweis für Schwerbehinderte. Wird nur in Ausnahmefällen bewilligt.







Der orange Parkausweis wird bei der Stadtverwaltung beantragt und an das Versorgungsamt bei Rhein-Erft-Kreis zur weiteren Prüfung weiter geleitet. Bei Zustimmung wird der Parkausweis durch die Stadtverwaltung ausgestellt. Er ist in ganz Deutschland gültig. Eine Zustimmung erfolgt aber nur bei:  

  • Merkzeichen G + mindestens 80% Grad der Behinderung (GdB) allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und Lendenwirbelsäule, wenn das Gehvermögen beeinträchtigt wird);
  • Merkzeichen G + mind. 70% GdB allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen + GdB 50% für Funktionsstörungen der Herz-/Atmungsorgane;
  • Morbus Crohn oder Colitis ulecerosa (chronisch entzündliche Darmerkrankungen) + allgemeiner GdB von mindestens 60%;
  • Künstlicher Darmausgang + künstliche Harnableitung + GdB mindestens 70%.

In allen anderen Fällen ist die Ausstellung eines orangen Parkausweises nicht möglich.

Beide Ausweise sind kostenfrei. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartnerin, die auf der rechten Seite aufgeführt ist.