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Radverkehr

Vermietung von Fahrradboxen

Die Kreisstadt Bergheim bietet Ihnen die Möglichkeit, das Fahrrad an den DB-Haltepunkten Bergheim-Mitte, Quadrath-Ichendorf, Zieverich und Glesch gegen eine Jahresgebühr von 72,00 € sicher und trocken in einer Fahrradbox unterzustellen.


Ab sofort können alle Fahrradbegeisterte, Pendler*innen und Freizeitradler*innen eine von insgesamt 90 sicheren und wetterfesten Fahrradabstellmöglichkeiten im Radhaus Bergheim buchen! Das  Radhaus Bergheim befindet sich zentral am Bergheimer Busbahnhof (ZOB) am INTRO, direkt neben dem REVG Fahrgast-Center. 


Die Registrierung und Buchung erfolgt modern, einfach und sicher über das von der Firma Kienzler bereit gestellte Portal www.bikeandridebox.de 

Die moderaten Gebühren für das Abstellen des Fahrrads sind je nach Nutzungsdauer gestaffelt: 1€ am Tag, 5€ im Monat, 50€ im Jahr. 

Neben der Abstellmöglichkeit für das Fahrrad bietet das Radhaus Bergheim zudem noch eine ganze Reihe an brauchbarem Equipment und Service, wie eine Luftpumpe, ein Fahrrad-Reparaturkit sowie Schließfächer, in denen es auch die Möglichkeit gibt, Pedelec-Akkus aufzuladen. Außerdem gibt es Informationsmaterial und (Fahrrad)Karten. 


Gefördert wird das Radhaus Bergheim durch den Zweckverband Nahverkehr Rheinland. 

Links zum Thema Fahrrad:

Radverkehrsstrategie und Aufhebung der Benutzungspflicht von Radwegen

„Die Förderung des Radverkehrs nimmt in der strategischen Verkehrsplanung der Kreisstadt Bergheim eine sehr hohe Priorität ein. Durch die Markierung von Radfahrstreifen und Radfahrschutzstreifen sowie durch die Einrichtung von nicht-straßenbegleitenden Radwegen (z.B. „Speedway: Terra-Nova“) soll ein weitestgehend lückenloses Netz von sicheren Verbindungen für den Radverkehr im Bergheimer Stadtgebiet und in die benachbarten Kommunen sowie ein attraktives touristisches Radroutennetz (z.B. Bergheimer 8, Wasserburgenroute, Erlebnisroute „Kraut und Rüben“) entstehen. Mit dem demnächst eröffneten Fahrradparkhaus am Bushof (ZOB) oder den Fahrradboxen an den Bahnhöfen Bergheim-Mitte, Quadrath-Ichendorf, Zieverich und Glesch existieren attraktive sowie diebstahl- und vandalismusgeschützte Fahrradab- und Unterstellmöglichkeiten.

Die Entfernung der VZ 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) und 241 (Getrennter Rad- und Gehweg) an vielen Standorten wirkt in diesem Zusammenhang kontraproduktiv, ist aber durch die in der StVO unter §2 Absatz 4 beschriebene Radwegebenutzungspflicht begründet, welche besagt:

"Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."
Die Kriterien für die Anordnung eines benutzungspflichtigen Radweges sind in der Verwaltungsverordnung der StVO geregelt. In diesem Zusammenhang werden Aspekte wie eine ausreichende Breite der Nebenanlage, eine einwandfreie Oberflächen-beschaffenheit, gute Sichtbeziehungen und Sicherheitsabstände zu parkenden Fahrzeugen und anderen Hindernissen als Voraussetzungen genannt.

Aus diesem Grund wurde die Benutzungspflicht auf einigen Bordsteinradwegen aufgehoben. Und in Zukunft werden weitere folgen, nicht nur in Bergheim sondern in allen deutschen Kommunen. Ergänzende Markierungen oder auch die Anordnung von VZ 239 mit Zusatzzeichen 1022-10 (Gehweg "Radverkehr frei") sollen zeitnah den Radfahrern anzeigen, dass diese "Radwege" unter Bevorrechtigung der Fußgänger benutzt werden dürfen. Gleichzeitig haben die Radfahrer nun zusätzlich die Option, auch auf der Fahrbahn zu fahren, was den meisten erfahreneren Radfahrern ohnehin lieber ist.

Folgender Link sorgt in diesem Zusammenhang für ein besseres Verständnis. Dieser wurde vom Allgemeinen Deutschen Fahrradclub verfasst und zeigt auch die rechtlichen Erfordernisse der vorgenommenen Änderungen auf.


weitere Infos finden Sie hier

Die Änderungen an den Bordsteinradwegen wurden im Einvernehmen mit der Kreispolizeibehörde, dem Rhein-Erft-Kreis, dem Landesbetrieb Straßen.NRW und dem ADFC vorgesehen.“