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Kreisstadt Bergheim

Lärmaktionsplanung

Lärmaktionsplan der Stufe 4 der Kreisstadt Bergheim

Informationen zum aktuellen Verfahren der Stufe 4 erhalten sie  hier (Öffnet in einem neuen Tab).

Warum Lärmaktionsplanung?

Ein Ziel der Europäischen Union ist ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau. Dazu gehört auch der Lärmschutz. Mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) wurde die Grundlage für die Lärmminderungsplanung gelegt, die in nationales Recht (Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)) umgesetzt wurde. Diese soll schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm verhindern, ihnen vorbeugen oder sie mindern.

Instrumente der Lärmminderungsplanung

1. Lärmkarten zur Ermittlung der Lärmbelastung
2. Lärmaktionspläne mit Maßnahmenkatalogen zur Vermeidung und -minderung von Lärmbelastungen

Mehrstufige Lärmminderungsplanung


Nach europäischer Umgebungslärmrichtlinie waren in der ersten Stufe der Lärmminderungsplanung Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Mio. Kfz/Jahr zu erstellen. Hiervon war die Kreisstadt Bergheim noch nicht betroffen. In der zweiten Stufe wurde die Lärmkartierung auf Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern erweitert. Darüber hinaus auch auf

  • Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr; dies entspricht einer ungefähren Belastung von ca. 8.200 Kraftfahrzeugen pro Tag
  • Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr
  • Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50.000 Bewegungen pro Jahr.

Was zeigen Lärmkarten?

Gemäß § 47e Abs. 1 BImSchG sind in Nordrhein-Westfalen die Städte und Gemeinden für die Lärmkartierung zuständig, mit Ausnahme der Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes (Zuständigkeit Eisenbahn-Bundesamt). NRW verfügt über komplexe Verkehrs- und Siedlungsstrukturen. Da der Aufwand für die Datenerhebung, Datenabgleich und Berechnung sehr groß ist, übernahm das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) eine flächendeckende Kartierung des Straßenverkehrslärms von Hauptverkehrsstraßen in ganz NRW. Die Städte und Gemeinden waren bei der Erarbeitung der Lärmkarten eng eingebunden. Diese stehen auf dem Umgebungslärmportal des LANUV unter Umgebungslärm in NRW jedermann zur Verfügung.

Lärmkarten werden getrennt für die verschiedenen Lärmarten (Straßen- und Schienenverkehr) erstellt. Sie zeigen anhand von farblichen Flächen, sog. Isophonen, die Höhe der Lärmbelastungen für abgestufte Pegelbereiche, unterteilt nach:
-  Lärmbelastungen für den gesamten Tag (0 bis 24 Uhr), bezeichnet als LDEN (Indikator für Lärmbelästigungen)
-  Lärmbelastungen für die Nacht (22 bis 6 Uhr), bezeichnet als LNight (Indikator für Schlafstörungen).
Jeweils eine Karte zeigt die Lärmbelastung über 24 Stunden (LDEN) in farblich unterschiedenen Isophonen, die bei 55 dB(A) beginnen und in 5-dB(A)- Schritten bis zum Bereich „75 und mehr dB(A)“ unterteilt sind. Entsprechend erfolgt auch die Darstellung für den Nachtzeitraum (LNight) ab 50 dB(A) bis zum Bereich „70 dB(A) und mehr“.

Verpflichtung zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes

Die erfolgte Lärmkartierung stellt die Grundlage für abgeschlossene Lärmaktionsplanung dar, zu der die Gemeinden ab einer Belastung von ca. 8.200 Kfz/Jahr verpflichtet sind. Aus Sicht der Kreisstadt Bergheim war es jedoch zielführend, freiwillig weiter zu gehen: Über diese Pflichtkartierung hinaus wurden auch weitere stark verkehrlich belastete Straßenabschnitte, die z.T. nur knapp unter den Grenzen für die Pflichtkartierung liegen oder als Kreis- oder Gemeindestraßen rein formell nicht zu den vom LANUV untersuchten „Hauptverkehrsstraßen“ (Bundes- und Landesstraßen) zählen, untersucht, um sie im Lärmaktionsplan zu berücksichtigen.

 

Hierzu zählen z.B. die Bereiche der Ortsdurchfahrten von Bergheim

-Ahe (K 19/K 34)

-Bergheim-Mitte (L 361)

-Büsdorf (L 93)

-Fliesteden (L 93)

-Glesch (K19 und L 213)

-Glessen (L 91)

-Niederaußem (L 91

-Oberaußem (L 91, L93)

-Paffendorf (K 19)

-Thorr (K19)

-Zieverich (K19, K42)

Was beinhaltet der Lärmaktionsplan?

Anforderungen an den Inhalt und die Form ergeben sich aus Anhang V der EU-Richtlinie bzw. den Regelungen des BImSchG. Der Lärmaktionsplan besteht aus dem Maßnahmenplan und weiteren dazugehörigen Unterlagen, wie z.B. dem Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Inhalt des Lärmaktionsplanes:

  • Beschreibung der Stadt/Gemeinde und den zur berücksichtigenden Lärmquellen
  • Zusammenfassung der Ergebnisse der Lärmkarten
  • Informationen zur Rechtslage (zuständige Behörde, Grenzwerte,...)
  • Angaben zu bereits vorhandenen oder für die nächsten fünf Jahre geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung
  • Überlegungen zur Plandurchführung und zur Kontrolle der Ergebnisse
  • Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete
  • langfristige Strategien zur Verbesserung der Lärmsituation
  • Abnahme der Anzahl der vom Lärm Betroffenen durch die geplanten Maßnahmen

Öffentlichkeitsbeteiligung

Bundesimmissionsschutzgesetz und Umgebungslärmrichtlinie enthalten Regelungen, welche die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung deutlich stärken: Gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG soll die Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.

 

In der Regel ist eine zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit mit jeweils ortsüblicher Bekanntmachung erforderlich. Die beiden Phasen werden nachfolgend exemplarisch beschrieben.

 

Phase 1:

Die Öffentlichkeit wird bereits möglichst frühzeitig in die Bewertung der Lärmsituation eingebunden. Dazu gehört die Unterrichtung der Bevölkerung im Plangebiet. Gegenstand der Unterrichtung sind:  

•  die Ergebnisse der Lärmkartierung (z.B. durch den zusammenfassenden Bericht und die Lärmkarte), 

• die Erforderlichkeit der Planaufstellung bzw. -überprüfung, 

• die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, 

• ggf. der zu überprüfende Lärmaktionsplan und 

• ggf. verschiedene Vorschläge zur Lärmminderung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung jeweiligen Maßnahmen. 

 

Anschließend wird der Entwurf des überarbeiteten, aktualisierten oder des erstmalig aufzustellenden Lärmaktionsplans erarbeitet. 

 

Phase 2: 

Der Entwurf des Lärmaktionsplans und die Dokumentation der Überprüfung wird ortsüblich bekannt gemacht und die Dokumente werden ausgelegt. Innerhalb einer angemessenen Frist wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Lärmaktionsplanes berücksichtigt. 

Mögliche Maßnahmen gegen Lärm

Die Einwohnerinnen und Einwohner sind mit der Lage vor Ort am besten vertraut und können daher mit eigenen Bewertungen der Situation vielfach zu Lösungen beitragen. Mögliche Vorschläge für Maßnahmen, die in den Lärmaktionsplan der Kreisstadt Bergheim aufgenommen werden könnten, sind z.B.:

·         Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen (z.B. 30km/h-Begrenzung)

·         Instandhaltung/-setzung der Fahrbahnoberfläche

·         Austausch defekter Schachtdeckel

·         Begrenzung auf einzelne Nutzergruppen (z.B. Ausschluss von LKW-Verkehr o.ä.)

·         Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)

·         Nachtfahrverbote

·         Aufbringung eines leiseren Fahrbahnbelags

·         Vorschlag zum Erhalt besonders ruhiger Gebiete.

Einen Überblick über mögliche Lärmminderungspotenziale verschiedener Maßnahmen beim Straßenverkehr finden Sie hier.  (Neue Verlinkung https://www.umgebungslaerm.nrw.de/laermaktionsplanung/massnahmen-gegen-laerm) 

Wann werden die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt?

Die Erarbeitung des Lärmaktionsplanes unterliegt - genau wie die formellen Bauleitplanverfahren – einem Abwägungsprozess durch die zuständige Kommune, d.h. innerhalb der Vorschläge seitens der Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung und Politik sind Prioritäten zu setzen, eventuelle Widersprüche aufzulösen und rechtlich nicht durchsetzbare Vorschläge auszusortieren.
 
Mögliche Lärmschutzmaßnahmen sind mit den jeweiligen Straßenbaulastträgern abzustimmen: Im Falle der Bundes- und Landesstraßen ist dies der Landesbetrieb Straßenbau NRW, im Falle der Kreisstraßen der Rhein-Erft-Kreis. Die Gemeinde kann also zielorientierte Maßnahmen zur Lärmminderung zwar zusammenstellen, auf die tatsächliche Verwirklichung durch den Straßenbaulastträger besteht jedoch kein unmittelbarer Rechtsanspruch für Bürger oder Gemeinde. Die Umsetzung der Maßnahmen kann nicht „verlangt“ werden. Der Lärmaktionsplan ist jedoch aufgrund seiner verwaltungsinternen Wirkung jedoch bei sämtlichen Planungen, wie etwa Flächennutzungs – oder Bebauungsplanung, Verkehrsplanung o.ä. angemessen zu berücksichtigen. 


Bis spätestens 18. Juli 2024 (vierte Runde) sind bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Rhein-Erft Tourismus e.V., Paul Meixner

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