Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht für Kinder unter 18 Jahren, wenn diese mit einem Elternteil zusammenleben, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist und nicht, nicht regelmäßig oder nicht ausreichend Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.
Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass
- das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
- der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erziehlt.
Sie können den Antrag hier online ausfüllen.
Fügen Sie bitte die in dem Antrag angegebenen Nachweise sowie zusätzllich noch folgende Unterlagen bei:
Hinweis: Die Unterhaltsvorschusskasse Bergheim ist nur zuständig für Antragssteller, die ihren Erstwohnsitz in Bergheim haben.
Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen der Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie von Unterhaltsvorschuss.
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Ansprechpartner für beide Bereiche (nach Anfangsbuchstaben des Nachnamens) sind
Buchstabe A, E, F, G, V, W, X
Gianna Cicirello
Zimmer 0.56
Telefon: 02271 - 89 738
Fax: 02271 - 89 - 71738
E-Mail senden an Frau Cicirello
Buchstabe B, C, D
Julia Offermann
Zimmer 0.55
Telefon: 02271 - 89 - 591
Fax: 02271 - 89 - 71591
E-Mail senden an Frau Offermann
Buchstabe H, I, J, K, L, U
Jamal Quasmi
Zimmer 0.56
Telefon: 02271 - 89 - 375
Fax: 02271 - 89 - 71375
E-Mail senden an Herrn Quasmi
Buchstabe M, N, O, P, Q, R, T, Z
Claudia Rupprecht
Zimmer 0.55
Telefon: 02271 - 89 - 896
Fax: 02271 - 89 - 71896
E-Mail senden an Frau Rupprecht
Buchstabe S, Y
Stefanie Schoenen
Zimmer 0.43
Telefon; 02271 - 89 - 191
Fax: 02271 - 89 - 71191
E-Mail senden an Frau Schoenen