mit Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) wurde den Kommunen der gesetzliche Auftrag erteilt, mit den freien Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen abzuschliessen, die erhöhte Standards zum Wohle der Kinder und Jugendlichen beachten.
Neben der Förderung der Entwicklung ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Verwahrlosung, Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen von zentraler Bedeutung.
In seiner Sitzung vom 10.04.2014 hat der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Kreisstadt Bergheim eine in Zusammenarbeit zwischen Verbänden und Verwaltung erarbeitete Vereinbarung verabschiedet. Am rechten Bildschirmrand ist die Vereinbarung abrufbar. Dazu im Folgenden einige Erläuterungen:
• Was umfasst die Vereinbarung?
Die Vereinbarung umfasst sämtliche Neuerungen aus dem BKiSchG zu den §§ 8a, 8b (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung), 72a (Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses) und 79a (Qualitätssicherung) SGB VIII und löst nach Unterzeichnung bislang bestehende Vereinbarungen zu diesem Thema ab.
• Gibt es Unterschiede zwischen Haupt-, Neben- und Ehrenamt?
Die Vereinbarung ist mit allen freien Trägern der Jugendhilfe abzuschliesen, und differenziert zwischen Haupt-, Neben- und Ehrenamt, sodass eventuell spätere trägerinterne Änderungen keinen neuerlichen Abschluss bedürfen.
• Wann muss die Vereinbarung abgeschlossen werden?
Alle freien Träger der Jugendhilfe, die innerhalb der Kreisstadt Bergheim im Rahmen des Kinder- und Jugendförderplanes Fördermittel beantragen oder Aufträge erhalten, müssen die vorliegende Vereinbarung unterzeichnen. Alternativ kann auch eine mit einem anderen Jugendamt abgeschlossene Vereinbarung vorgelegt werden, insofern diese durch die Kreisstadt Bergheim anerkannt wird.
• Die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses
Bezogen auf die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses bei neben- und ehrenamtlich Tätigen wäre gem. §72a SGB VIII eine Differenzierung aller trägerinternen ehrenamtlichen Tätigen nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes mit Kindern und Jugendlichen vorgesehen. Jeder Träger hätte somit intern eine einzelne Bewertung jeder einzelnen Tätigkeit vorzunehmen und entsprechend eine individuelle Vereinbarung mit der Verwaltung abzuschliessen. Dieser Arbeitsaufwand wäre für alle Beteiligten enorm. Darüber hinaus wäre jede nachträgliche Veränderung einzelner Tätigkeitsmerkmale durch den Träger anzuzeigen und würde Ergänzungen resp. Korrekturen der Vereinbarungen nach sich ziehen.
Daher ist die Verwaltung der Auffassung, dass ohne Ausnahme alle neben- und ehrenamtlich Tätigen, die einen direkten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.
In begründeten Ausnahmen steht es einem freien Träger der Jugendhilfe jedoch frei, diesbezüglich gesonderte Vereinbarungen mit der Kreisstadt Bergheim auszuhandeln, die eine Differenzierung der Tätigkeiten nach Art, Intensität und Dauer berücksichtigt.
• Neue Qualitätsstandards
Mit der Vereinbarung werden neue und deutliche höhere Qualitätsstandards hinsichtlich des präventiven Vorgehens und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Gesetzes gegeben.
Insgesamt stellt die Vereinbarung und dieses Verfahren für die freien Träger wie auch für die Kreisstadt Bergheim eine bessere Transparenz der gesetzlichen Bestimmungen und eine grössere Rechtssicherheit dar. Trotz dieser Vereinbarungen und trotz aller Bemühungen ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen nur dann gewährleistet, wenn „Hinhören, Hinsehen und Handeln“ gewährleistet sind.
Sollten Sie kommunale Fördermittel der Kreisstadt Bergheim beantragen oder abrufen wollen, sind sie aufgefordert, die Vereinbarung mit Ihren Daten ausgefüllt und unterzeichnet der Verwaltung zukommen zu lassen (postalisch oder auch als eingescanntes Dokument per Mail). Ein gegengezeichnet Exemplar wird Ihnen dann umgehend zurück gesandt.