Unterhaltungsgeräte in Gaststätten: 30,00 Euro monatlich pro Gerät
Unterhaltungsgeräte in Spielhallen: 42,00 Euro monatlich pro Gerät
Geldspielgeräte in Gaststätten und Spielhallen:
18 % vom Einspielergebnis
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.
Nach Artikel 2 § 7 Absatz 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bergheim vom 16.12.2008 bemisst sich die Steuer für das Halten von Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Bei dem Brutto-Einspielergebnis handelt es sich um den Saldo 2 auf dem Auslesestreifen eines Geldspielgerätes. Die Vergnügungssteuer beträgt gemäß Artikel 2 § 7 Absatz 5 der Satzung je Apparat mit Gewinnmöglichkeit und angefangenen Kalendermonat 18 % des Einspielergebnisses. Der Steuersatz von 18 % gilt sowohl für Geldspielgeräte in Spielhallen als auch für Geldspielgeräte in Gaststätten und ähnlichen Lokalen.
Nach Artikel 2 § 11 Absatz 3 der Steuersatzung sind die Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine Steueranmeldung einzureichen. Der Steuererklärung sind Kopien der Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen. Außerdem ist der Steuerschuldner verpflichtet, bei der Aufstellung eines neuen und der Entfernung eines alten Geldspielgerätes das Einspielergebnis auszulesen.
Die vierteljährlichen Erklärungen sind unaufgefordert jeweils bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres mit den entsprechenden Kopien der Auslesestreifen bei der Stadt Bergheim einzureichen.