Keyvisual background

Verpflichtungserklärung für Besuchsvisa

Die Ausländerbehörde der Kreisstadt Bergheim betreut sämtliche ausländische Staatsangehörige, die im Stadtgebiet Bergheim (PLZ 50126-50129) wohnhaft gemeldet sind.


Sofern Sie in einer umliegenden Stadt des Rhein-Erft-Kreises wohnhaft sind, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises (Tel.: 02271/83-0).

Voraussetzung für den Besuch eines ausländischen Staatsangehörigen, der zur Einreise nach Deutschland ein Visum benötigt (keine EU-Bürger), ist der Nachweis, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist.


Diese Nachweise kann der Antragsteller selbst bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung vorlegen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, besteht die Möglichkeit, dass sein Gastgeber in Deutschland diese Nachweise erbringt. Hierbei verpflichtet sich der Gastgeber für alle aus dem Aufenthalt des Gastes entstehenden Kosten zu übernehmen. Hierzu zählen auch eventuelle Kosten für Krankenbehandlungen, Abschiebekosten etc..


Die Verpflichtungserklärung kann der Gastgeber bei der Ausländerbehörde seines Wohnortes beantragen (vgl. §§ 66-68a AufenthG). Hierzu sind neben dem ausgefüllten Erhebungsbogen auch (siehe Links & Downloads) die im Datenblatt (siehe Links & Downloads) angegebenen Unterlagen in Kopie notwendig. 

Ihr Weg zur Antragstellung 

Voraussetzungen: 
Wer eine Verpflichtungserklärung abgeben möchte, muss den Hauptwohnsitz in der Kreisstadt Bergheim haben.

Die Ausländerbehörde der Kreisstadt Bergheim prüft anhand der beigefügten Unterlagen, ob eine Bonität für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung vorliegt.

Kein Einkommen sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe, Wohngeld, Stipendien, BaföG, Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungsgeld.

Gebühren
Die Gebühr für eine Verpflichtungserklärung beträgt nach § 47 Absatz 1 Nr. 12 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 29,00 Euro. Diese kann bar oder per EC-Karte entrichtet werden.

Benötigte Unterlagen
Sie haben die Möglichkeit online eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Dazu rufen Sie das Formular „Verpflichtungserklärung“ auf, füllen dieses aus. Im Anschluss können Sie nachfolgende benötigte Unterlagen anhängen und hochladen:

Gültiger Pass oder anerkannter Passersatz
Ausländerinnen und Ausländer müssen einen Aufenthaltstitel besitzen, der länger gültig ist als die Dauer der Verpflichtung. Dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sowie ihre Familienangehörigen
Aufstellung über die regelmäßigen Einnahmen (zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate; bei Selbständigen: Steuerbescheid)
Wenn Sie den ausgefüllten Antrag und die benötigten Unterlagen online abgesendet haben, wird die Ausländerbehörde Ihren Antrag prüfen. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail unter Angabe, wo Sie die Urkunde abholen können.


Verfahrensdauer

Von Antragsstellung bis zum Erhalt der Verpflichtungserklärung kann es aktuell bis zu 4 Wochen dauern.


Online-Verpflichtungserklärung

Hier gehts es zur Online-Verpflichtungserklärung