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Kreisstadt Bergheim

Bewohnbarkeit von Mietwohnungen nach dem WAG

Nach dem Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG) des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Kreisstadt Bergheim die Wohnungsaufsicht auf ihrem Stadtgebiet wahrzunehmen.

Beschreibung

Sie hat dabei auf die Beseitigung von baulichen Mißständen an vermietetem Wohnraum oder bei Unterkünften- unabhängig von der Person des Nutzers - hinzuwirken. Die Wohnungsaufsicht ist also kein Ersatz für die mietrechtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter wegen Mängeln in der Wohnung.

Diese Wohnungs-/Unterkunftsmängel müssen einen solchen Umfang haben, dass eine dauerhafte Nutzung der Wohnung oder der Unterkunft als unzumutbar erscheint. Beispiele hierfür sind großflächige Schimmelbildungen, nicht schließende Türen und Fenster oder Fehlfunktionen von Wasser-, Heizungs- oder Strominstallationen. Die fehlende Nutzbarkeit eines Gartens oder Balkons begründet dagegen keinen Tatbestand nach dem betreffenden Gesetz, da die Bewohnbarkeit der Wohnung hierdurch nicht unmittelbar beeinträchtigt wird.

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