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Kreisstadt Bergheim

Parkausweise für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen mit entsprechenden Merkzeichen können eine besondere Parkerleichterung beantragen.

Beschreibung

Parkausweis für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung / Blinde (blauer Parkausweis)

Als schwerbehinderter Mensch mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Erblindung (Merkzeichen "Bl") können Sie einen in der Europäischen Union einheitlichen Parkausweis zur Nutzung von Behindertenparkplätzen beantragen. 

Voraussetzungen für die Ausstellung der Parkerleichterung:

  • Hauptwohnsitz in Bergheim
  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "aG" oder "Bl" 

Benötigte Unterlagen:

  • formloser schriftlicher Antrag mit Angabe der Anschrift  
  • Schwerbehindertenausweis (Original oder beidseitige Kopie)
  • aktuelles Passbild (Kopie vom Passbild oder eingescanntes Passbild kann nicht verwendet werden)

Voraussetzungen und Geltungsbereich:

Voraussetzung für den in der Europäischen Union einheitlichen Parkausweis ist die Feststellung des Merkzeichens "aG" oder "Bl". Der Parkausweis gilt nur, wenn er offen hinter der Windschutzscheibe ausliegt. Er berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und darüber hinaus an folgenden Stellen:

  • im eingeschränkten Halteverbot (maximal bis zu 3 Stunden)
  • in Zonenhalteverboten 
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
  • an Stellen mit Parkscheinautomaten oder Parkuhren ohne Gebühr und zeitlicher Begrenzung
  • auf Bewohnerparkplätzen (maximal bis zu 3 Stunden)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen. 

Die Genehmigung gilt so lange, wie der Schwerbehindertenausweis gültig ist, jedoch längstens fünf Jahre.

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb des Merkzeichens "aG" (oranger Parkausweis)

Schwerbehinderte Menschen, die nicht die o.g. Voraussetzungen (Merkzeichen "aG"/"Bl") erfüllen, können Parkerleichterungen erhalten, wenn sie an hochgradigen Gehbehinderungen leiden oder aber eine Erkrankung vorliegt, die mit einer erheblichen Einschränkung der Mobilität verbunden sind.

Benötigte Unterlagen:

  • formloser schriftlicher Antrag mit Angabe der Anschrift  
  • Schwerbehindertenausweis (Original oder Kopie Vor- und Rückseite)

Voraussetzungen und Geltungsbereich:

Damit bundesweite Parkerleichterungen gewährt werden können, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen der Herz-/Atmungsorgane;
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulecerosa (chronisch entzündliche Darmerkrankungen) leiden und bei einem Grad der Behinderung von mindestens 60;
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und künstlicher Harnableitung und einem Grad der Behinderung von mindestens 70.

Die Prüfung, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden, erfolgen in Absprache mit dem Rhein-Erft-Kreis. Ohne das Merkzeichen "B" können nur landesweite Genehmigungen für das Land Nordrhein-Westfalen gewährt werden. Der Parkausweis ist hinter der Windschutzscheibe auszulegen. Die Genehmigung gilt so lange, wie der Schwerbehindertenparkausweis gültig ist, längstens jedoch fünf Jahre. 

Der Parkausweis berechtigt zum Parken an folgenden Stellen:

  • im eingeschränkten Halteverbot (maximal bis zu 3 Stunden)
  • im Zonenhalteverbot
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • an Stellen mit Parkscheinautomaten oder Parkuhren ohne Gebühr und zeitlicher Begrenzung
  • auf Anwohnerparkplätzen (maximal bis zu 3 Stunden)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen. 

Der orange Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. 

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