Inhalt anspringen

Kreisstadt Bergheim

Unterhaltsvorschuss und Heranziehung von Unterhaltspflichtigen

Unverheiratete und alleinerziehende Eltern, die für Ihr/ihre im Haushalts lebendes/e Kind/er keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen.

Beschreibung

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht für Kinder unter 18 Jahren, wenn diese mit einem Elternteil zusammenleben, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist und nicht, nicht regelmäßig oder nicht ausreichend Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.

Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass

  • das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
  • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erziehlt.

Erläuterungen und Hinweise

Auf dieser Seite verwenden wir aktuell ausschließlich technisch notwendige Cookies.

Datenschutzerklärung