Mieter und Hauseigentümer mit geringem Einkommen erhalten Wohngeld (Mietzuschuss/Lastenzuschuss). Ausgenommen sind Empfänger von Transferleistungen (SGB-II- und SGB-XII-Leistungsempfänger, Asylbewerber). Gesetzliche Grundlage ist das Wohngeldgesetz (WoGG).
Einen Wohngeldantrag erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung oder hier als download: Lastenzuschuss, Mietzuschuss.
Sie können diesen Antrag nach eigenhändiger Unterzeichnung zusammen mit den in Ihrem Fall erforderlichen ausgefüllten Anlagen/Bescheinigungen auch als eine pdf-Datei an die Wohngeldstelle senden.
Maßgebliche Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die Auswirkung auf die Wohngeldhöhe haben könnten (siehe hierzu Ihren Wohngeldbescheid und das zum Wohngeldantrag beigefügte Infoblatt) können Sie ebenfalls per E-Mail an die Wohngeldstelle senden.
HINWEIS
Um sicherzustellen, dass bei Weiterbewilligungen von Wohngeld zwischen den Bewilligungszeiträumen keine Zahlungsunterbrechung entsteht, empfiehlt es sich, den Weiterbewiliigungsantrag nicht später als 6 Wochen vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes bei der Wohngeldstelle einzureichen.
Personen, die in Bergheim sozial geförderten Wohnraum suchen und die in Besitz eines für NRW gültigen Wohnberechtigungsscheins sind, können sich in einer Datenbank bei der Abteilung WOHNEN UND BÜRGERHILFEN mit ihrem Wohnungswunsch eintragen lassen. Hierfür ist eine Anmeldung über ein Formular erforderlich , zu dem Sie hier gelangen. Wenn eine für Sie passende sozial geförderte Wohnung als frei gemeldet wird, erhalten Sie von der Abteilung WOHNEN UND BÜRGERHILFEN eine entsprechende Information hierüber. Da freie Wohnungen aufgrund der aktuell hohen Nachfrage in der Regel schnell neu vermietet werden, wird die Information über frei gewordene sozial geförderte Wohnungen entweder per Email oder telefonisch gegeben, da der Versand eines Schreibens in diesem Zusammenhang zu lange dauern würde.
Die in der Abteilung WOHNEN UND BÜRGERHILFEN hierfür zuständige Sachbearbeiterin ist Frau Fast (Kontaktdaten siehe WOHNBERECHTIGUNGSSCHEIN).
Um eine öffentlich geförderte Wohnung mieten zu können, ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines richtet sich nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in Verbindung mit dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und dem Gesetz zur Förderung und Nutzung vom Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW). Wohnberechtigungsscheine sind grundsätzlich einkommensabhängig (siehe Tabelle über die Einkommensgrenzen). Wohnberechtigungsscheine gelten nur im ausgestellten Bundesland. Die Antragsvordrucke für einen Wohnberechtigungsschein finden Sie hier.
Die Bearbeitungszeit für einen Antrag auf Wohnberechtigungsschein beträgt aktuell ca. 20 Werktage.