Die Veröffentlichung des neuen Mietspiegels erfolgt im März 2022. Er löst damit den bisher gültigen Mietspiegel Stand 02/2020 ab.
Der Mietspiegel wird in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert und kann für eine Schutzgebühr von 3,50 Euro als download auf der Internetseite der Rheinischen Immobilienbörse (RIB) erworben werden (hier geht es zum download).
Ein Postversand ist leider nicht mehr möglich.
Der Mietspiegel ist ein Orientierungsrahmen für Mieter und Vermieter bei der eigenverantwortlichen Festlegung der Mieten und Mieterhöhungen. Er hat somit eine hohe friedensstiftende Bedeutung, gerade in möglichen Streitfällen über die Angemessenheit einer Miete. Mit Ihrer freiwilligen Teilnahme tragen Vermieter zur Schaffung einer repräsentativen Datengrundlage bei und erhöhen die Genauigkeit der Ergebnisse.
Zum Mietspiegelfragebogen für Vermieter geht es hier. (https://rheinische-immobilienboerse.de/Mietspiegelumfrage.AxCMS)
Wir bitten Sie, für jede vermietete Wohnung einen gesonderten Bogen auszufüllen. Sollten Sie eine größere Anzahl an Mietwohnungen haben, gibt es auch die Möglichkeit, die Daten in einer Tabelle zu erfassen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an die RIB-Geschäftsstelle.
Die Angaben werden ausschließlich für die Erstellung der neuen Mietspiegel verwendet und vertraulich behandelt. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Zur Rücksendung der Fragebögen und bei Fragen wenden Sie sich bitte per Email an ursula.zimmermann@koeln.ihk.de oder werktäglich telefonisch in der Zeit von 09:00 - 13:00 Uhr unter: 0221/16404130
Die von Ihnen angegebenen Daten werden nur zum Zweck der Mietspiegelerstellung gespeichert. Die Angaben werden in einer separaten Datenbank anonymisiert gespeichert und ausgewertet. Dritte haben keinen Zugriff auf die Daten. Die Fragebögen werden nach Erstellung des Mietspiegels vernichtet
Hinweis für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB-XII:
Die Obergrenzen des Mietspiegels sind nicht mit der Angemessenheitsobergrenze von Unterkunftskosten zu verwechseln.
Welche Kostengrenzen für angemessenes Wohnen aktuell in Bergheim gelten, teilt Ihnen für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII das Sozialamt der Kreisstadt Bergheim oder für Leistungen nach dem SGB II das Jobcenter Rhein-Erft, Geschäftsstelle Bergheim mit.
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Die Wohnungsbindung ist Teil der Wohnungsbauförderung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie ist geregelt im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Die Wohnungsbindung besteht bei staatlich geförderten Wohnungen. Die Förderung nach dem WFNG NRW kann also eine dort festgeschriebene Mietbindung auslösen. Solche Wohnungen dürfen nur zu konkreten Mietbedingungen einschließlich einer festgesetzten Miethöhe vermietet werden. Mieter einer solchen Wohnung müssen über einen sogenannten Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügen.
Ein Wohnberechtigungsschein wird von der Wohngeldstelle erteilt, wenn gesetzlich festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die jeweiligen Einkommensgrenzen sind je nach Bundesland verschieden.
Ausnahmeregelungen ("Freistellungen") werden von der Wohnungsbindungsstelle getroffen. Auch Fragen zur Wohnungsbindung beim Verkauf von Immobilien werden hier beantwortet.