Gem. § 9 Denkmalschutzgesetz NRW sind alle Arbeiten an einem Baudenkmal vor Baubeginn mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen und eine Erlaubnis zu beantragen. Als Veränderung zählt jede Tätigkeit, die den bestehenden Zustand abändert, auch wenn dieser nicht der historisch Originale ist oder auf nicht rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ist erforderlich, sofern Baudenkmäler verändert oder beseitigt werden sollen. Diese muss auch beantragt werden, wenn in engerer Umgebung von Denkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden (Umgebungsschutz). Dabei handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung in Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde.
Die Antragstellung sowie die anschließende Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist vor der Durchführung oder Beauftragung der Maßnahme notwendig. Dieser muss mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalbehörde eingereicht werden. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören in der Regel Leistungs- bzw. Maßnahmenbeschreibungen, Materialangaben, Zeichnungen, Pläne, Fotos. Der Umfang richtet sich nach der geplanten Maßnahme und der Bedeutung des Denkmals. Nach einer ersten Prüfung und möglichen Nachforderung von zusätzlichen Unterlagen kann ein Ortstermin erforderlich sein. Darauf folgt die Prüfung des Antrags, unter Beteiligung des Landschaftsverband Rheinland - Amt für Denkmalpflege.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn keine Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Die Erlaubnis erlischt gem. § 24 Abs. 7 DSchG NRW, wenn innerhalb von 3 Jahre nach Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn die Durchführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, hierzu hat ein Antrag zu erfolgen.
Neben einem einzelnen Baudenkmal sind auch im Denkmalbereich „Stadtkern Bergheim“ – dem Stadtkern der Fußgängerzone – vor der Durchführung von Maßnahmen denkmalrechtliche Erlaubnisse einzuholen. Dabei ist die Bewahrung eines für den Bereich typischen Erscheinungsbildes – also der Gesamteindruck des Bereiches – entscheidend. Somit müssen sich Veränderungen in ihrer Größe, ihrer Maßstäblichkeit und ihrer Farbgebung in die vorhandene Umgebung einfügen.
Der Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis und erforderliche Unterlagen zur Beurteilung als Beispiel:
Istzustand: Fotos des aktuellen Zustandes, Bestandspläne, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Ausbauteile an denen Baumaßnahmen stattfinden sollen im Maßstab 1:50 bzw. 1:20 oder einem anderen geeigneten Maßstab, Schadenspläne, Grundrisse, Schnitte, Ansichten mit Darstellung der vorhandenen Schäden in geeignetem Maßstab; zur Verdeutlichung von Schäden (Ausblühungen, Durchfeuchtungen, Schädlingsbefall, Putzschäden etc.) können auch erläuternde Fotos beigefügt werden. Schadenbeschreibung.
Soll-Zustand (konkretes Gesamtkonzept): Zeichnungen, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Konstruktionsdetails zur Darstellung von Ausführungsart und konkreter Endzustand aller geplanten Eingriffe (Sicherungsmaßnahmen, Reparaturen, Instandsetzungen, Auswechslungen, Umbauten, Rekonstruktionen) im gleichen Maßstab wie die Bestandspläne. Detaillierte Erläuterungen der geplanten Baumaßnahmen mit Angabe der Materialien (z. B. Leistungsbeschreibungen oder Angebote).
Folgen bei Maßnahmen ohne Erlaubnis
1. § 25 DSchG NRW: Auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde müssen die Arbeiten sofort eingestellt werden und der vorherige Zustand wiederhergestellt werden.
2. § 41 DSchG NRW: Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören u. a.: Maßnahmen, die einer Erlaubnis bedürfen, werden ohne Erlaubnis oder von der Erlaubnis abweichend durchgeführt, entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte werden verändert.