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Kreisstadt Bergheim

Baugenehmigung (Vollverfahren)

Hier erhalten Sie Grundinformationen über bauliche Anlagen und Gebäude, die dem normalen Baugenehmiungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW unterliegen.

Beschreibung

Das Baugenehmigungsverfahren als Vollverfahren wird für die Errichtung und Änderung von Vorhaben, Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, die besonderen Anforderungen unterliegen. Die Behörde prüft in diesem Verfahren die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Das Vollverfahren wird für die sogenannten «großen Sonderbauten» gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW durchgeführt. Zu den großen Sonderbauten zählen

  • Hochhäuser
  • bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
  • bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1600 qm Grundfläche - dass können auch Handwerks-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sein - Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche
  • Messe- und Ausstellungsbauten
  • Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 qm Geschossfläche Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen
  • Sportstätten mit mehr als 1600 qm Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen,
  • Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen
  • Sanatorien und Krankenhäuser, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheime
  • Kindergärten und -horte mit mehr als 2 Gruppen oder mit Aufenthaltsräumen für Kinder außerhalb des Erdgeschosses und Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen
  • Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- und Verkehrsgefahr verbunden ist (beispielsweise Tankstellen, Schreinereien und Anlagen, die nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind)
  • Garagen mit mehr als 1000 qm Nutzfläche
  • Camping- und Wochenendplätze
  • Regale mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)
  • Zelte (außer Fliegende Bauten)

Erläuterungen und Hinweise

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