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Kreisstadt Bergheim

Übermittlungssperren

Gegen die Übermittlung Ihrer Meldedaten haben Sie ein Widerspruchsrecht. In einigen Fällen dürfen Ihre Daten auch nur nach Ihrer Einwilligung übermittelt werden.

Beschreibung

Sie haben ein Widerspruchsrecht:

  • gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, allerdings nur dann, wenn es nicht um Daten zum Zwecke des Steuererhebungsrechts geht. Widersprechen können Sie gegen die Weitergabe Ihrer Daten an die Religionsgemeinschaften Ihrer/s Ehegattin/Ehegatten oder eingetragenem/r Lebenspartner/in oder minderjähriger Kinder, wenn Sie eine andere Religion als diese haben oder gar keiner Religionsgemeinschaft angehören. (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • gegen die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)
  • gegen die Mitteilung von Daten für den Fall eines Alters- oder Ehejubiläums (z. B. 75 Geburtstag oder goldene Hochzeit) gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG
  • gegen die Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)
  • gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG). Der Schlüssel ist mit Ablauf des Jahres zu löschen, in dem die Person das 19. Lebensjahr vollendet.

 
In den folgenden Fällen dürfen wir Ihre Daten nur weitergeben werden, wenn Sie dazu Ihre generelle Einwilligung für einen oder beide genannten Zwecke erklärt haben (§ 44 Abs. 3 Satz 2 BMG):

  • zum Zwecke der Werbung
  • zum Zwecke des Adresshandels

Erläuterungen und Hinweise

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