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Kreisstadt Bergheim

Grundsteuer A und Grundsteuer B

Die Grundsteuer A umfasst land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.
Die Grundsteuer B fällt für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Gebäude an.

Beschreibung

Berechnung
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt nach der Bewertung durch das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt setzt den so genannten Steuermessbetrag und Einheitswert fest und erlässt die entsprechenden Steuermessbescheide an die Stadt Bergheim und die Einheitswertbescheide an die Eigentümer. Die Stadt Bergheim multipliziert den vom Finanzamt mitgeteilten Steuermessbetrag mit dem Hebesatz, welcher vom Rat der Stadt Bergheim in der Haushaltssatzung festgesetzt wird und erstellt den Grundsteuerbescheid bzw. den Grundbesitzabgabenbescheid für den jeweiligen Eigentümer.

Steuerschuldner für die Grundsteuer eines ganzen Jahres ist derjenige, dem der Grundbesitz durch das Finanzamt zum 01.01. eines Kalenderjahres zugerechnet wurde.

Eigentumswechsel
Eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen hat hinsichtlich der Grundsteuerpflicht und der Gebührenpflicht (Abfallentsorgungs-, Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Straßenreinigungsgebühren) unterschiedliche Rechtswirkungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Grundsteuergesetzes sowie der jeweiligen satzungsrechtlichen Bestimmungen der Kreisstadt Bergheim.

Das Finanzamt rechnet den Grundbesitz zu jedem 01.01. eines Kalenderjahres zu. Dies bedeutet für den Veräußerer, dass die Grundsteuerpflicht erst mit dem 31.12. des Jahres der Veräußerung endet. Eine Aufteilung der Grundsteuer auf Verkäufer und Erwerber durch die Stadt erfolgt somit nicht.

Hinsichtlich der städtischen Gebühren ist im Falle eines Eigentumswechsels der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.

Um eine Aufteilung der Gebühren auf Erwerber und Veräußerer vornehmen zu können, ist die Vorlage des entsprechenden Kaufvertrages erforderlich. Ein Grundbuchauszug ist nicht ausreichend, da hier nicht der tatsächliche wirtschaftliche Besitzübergang ersichtlich ist.

Privatrechtliche Vereinbarungen, zum Beispiel im Grundstückskaufvertrag, bleiben von den vorstehenden Bestimmungen jedoch unberührt und sind demzufolge privatrechtlich zu regeln.

Erläuterungen und Hinweise

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