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Kreisstadt Bergheim

Immissionsschutz

In der ordnungsbehördlichen Zuständigkeit liegt der Schutz vor verschiedenen Immissionen im privaten Bereich. Hierzu zählen:

Beschreibung

Gerüche und Luftverunreinigungen
Die Zuständigkeiten bei Geruchsbelästigungen oder Luftverunreinigungen sind breit gefächert.

Anfragen zur weiteren Zuständigkeitsklärung senden Sie bitte an untenstehenden Kontakt.

Nachtruhestörung
Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW sind von 22.00 bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten, welche geeignet sind die Nachtruhe zu stören.
Die Störungen der Nachtruhe können Sie bei der Ordnungsbehörde zur Anzeige bringen. Hierzu können Sie vorsprechen oder eine schriftliche Anzeige einreichen. Diese Anzeige sollte Angaben zum Verursacher und Zeugen sowie genaue Tatzeit und die Art der Störung enthalten.

Um im akutem Fall die Nachtruhestörung zu beenden, rufen Sie bitte die Polizei unter der Rufnummer 110.

Tageslärm
Auch tagsüber sind Immissionen, wie z.B. Lärm, nur dann erlaubt, wenn unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Ob eine erhebliche Belästigung für die Öffentlichkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Ist die Öffentlichkeit nicht betroffen, wird in der Regel an den Schiedsmann verwiesen.

Für das Stadtgebiet Bergheim ist übrigens keine Mittagsruhezeit bestimmt. Anderweitige Regelungen können sich aus der Hausordnung ergeben, hierzu wenden Sie sich an ihren Vermieter oder an die Hausverwaltung.

Lärm auf Verkehrsflächen
Generell ist auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten der Gebrauch von Tongeräten bereits dann verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.

Lärm durch Geräte
Bestimmte Geräte und Maschinen dürfen in reinen und allgemeinen Wohngebieten im Außenbereich nur eingeschränkt eingesetzt werden.

Kinderlärm
Kinderlärm ist Zukunftsmusik.
Unter diesem Motto wird vom Umfeld eine höhere Toleranzgrenze gefordert.
In der Regel werden Anzeigen nicht mit Bußgeld geahndet.

Gewerblicher Lärm
Bei Lärm aus den Gaststättenbetrieben wenden Sie sich bitte an untenstehenden Kontakt.

Bei Lärm aus anderen Gewerbebetrieben liegt die Zuständigkeit beim Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung.

Erläuterungen und Hinweise

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