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Kreisstadt Bergheim

Namensführung in der Ehe

Die Namensführung in der Ehe ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Beschreibung

Bei der Eheschließung kann ein Ehename bestimmt werden, die Bestimmung des Ehenamens ist aber keine Pflicht, d. h. es kann jeder den vor der Ehe geführten Namen behalten. 

Ehename kann der Geburtsname des Ehemannes oder der Ehefrau oder ein vor der Ehe geführter Name (z. B. Ehename aus der Vorehe) sein. 

Es kann ohne Frist auch später ein Ehename bestimmt werden. Während der bestehenden Ehe kann die Ehenamensbestimmung nicht widerrufen werden.

Wird ein Ehename bestimmt, kann durch Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des vor der Ehe geführten Familiennamens ein Doppelname gebildet werden. Den Doppelnamen führt aber nur der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist. Auch die Hinzufügung oder Voranstellung kann ohne Frist nach der Eheschließung erfolgen, diese kann einmal widerrufen werden. 

Ist einer der Ehegatten ausländischer Staatsbürger, so kann für die Namensführung in der Ehe auch das ausländische Recht gewählt werden. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Länderbestimmungen kann an dieser Stelle keine einzelne Darstellung erfolgen. Bitte wenden Sie sich an die Standesbeamtinnen. Im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung kann über die Rechtswahl und die Auswirkungen gesprochen werden. Je nach Fallgestaltung und Auswahl kann es sinnvoll sein mit dem Konsulat des Heimatstaates vor Eheschließung über die Anerkennungsfähigkeit der Namenswahl zu sprechen.

Nach Auflösung der Ehe kann der Geburtsname oder der vor der Ehe geführte Familienname (aus der Vorehe) wieder angenommen werden. Die Erklärung kann das Eheschließungsstandesamt oder das Wohnort-Standesamt entgegennehmen.

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