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Kreisstadt Bergheim

Vor- und Familienname des Kindes

Vor- und Familienname Ihres neugeborenen Kindes

Beschreibung

Vorname

Den Eltern eines Kindes steht grundsätzlich ein Findungsrecht für den bzw. die Vornamen des Kindes zu. Hier gibt es allerdings Grenzen, zum Beispiel wenn der Vorname das Geschlecht des Kindes nicht erkennen lässt oder der Vorname geeignet ist das Kind der Lächerlichkeit preiszugeben. Der gewählte Vorname muss auch dem Wesen nach ein Vorname sein. Auch die Anzahl der Vornamen sollte sorgfältig gewählt werden. 

Hilfreich ist auch die Information bei der  Gesellschaft für Deutsche Sprache (Öffnet in einem neuen Tab).

Familienname

Sind die Eltern verheiratet und führen diese einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind ebenfalls diesen als Familiennamen. Wurde bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt und steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu, so kann der Familienname der Mutter oder des Vaters als Familienname für das Kind bestimmt werden. 

Bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, erhält das Kind den Familiennamen des Sorgeberechtigten. Dies ist in der Regel die Kindesmutter. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen, sofern dieser hierzu zustimmt.

Besitzt das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit, kann sich die Namensführung auch nach ausländischem Recht richten und somit zu einem anderen Ergebnis führen als das deutsche Recht. Aufgrund der unterschiedlichen Bestimmungen und der Vielzahl der Ländervorschriften ist eine Darstellung an dieser Stelle nicht möglich und nicht sinnvoll. Bitte wenden Sie sich ggf. an die zuständige Standesbeamtin.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • pictorius von Getty Images

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