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Kreisstadt Bergheim

Einbürgerung

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf Antrag erworben werden. Auf der Grundlage des Staatsangehörigkeitsgesetzes unterscheidet man zwischen Anspruch-, Ermessens- und Miteinbürgerung (vgl. §§ 8 - 10 StAG).

Beschreibung

Grundvoraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung ist der legale, auf Dauer angelegte Aufenthalt von mindestens 8 Jahren und der Besitz eines Aufenthaltstitels. Der Einbürgerungsbewerber muss sich zu den Grundsätzen unserer Verfassung bekennen und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Wer keinen Schul- oder Ausbildungsabschluß in Deutschland erworben hat, benötigt ein B1-Sprachzertifikat sowie den Nachweis über einen bestandenen Einbürgerungstest.

Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestritten werden. Einbürgerungsbewerber dürfen keine Straftaten begangen haben. Darüber hinaus wird die Bereitschaft der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vorausgesetzt. Auf eine Ermessenseinbürgerung besteht kein gesetzlicher Anspruch. Einbürgerungswillige können jedoch unter bestimmten Umständen nach Ermessen der Behörde eingebürgert werden. Miteinbürgerungen können für Ehegatten, die noch keinen eigenen Einbürgerungsanspruch haben bzw. für minderjährige Kinder erfolgen.

Ausführliche Informationen im Einzelfall erhält jeder Einbürgerungsbewerber bei persönlicher Vorsprache in der Einbürgerungsstelle der Stadt Bergheim. Hierzu vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per Email einen Beratungstermin

Erläuterungen und Hinweise

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