Inhalt anspringen

Kreisstadt Bergheim

Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Absatz 3 GewO)

Wenn Sie Geld- oder Warenspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie neben einer Erlaubnis zum Aufstellen der Geräte eine Geeignetheitsbescheinigung. Damit wird bestätigt, dass sich die Räumlichkeiten, in denen Sie die Geräte aufstellen wollen, auch für die Aufstellung eignen.

Beschreibung

Die Bestätigung wird ausgestellt, wenn die Räume zur Aufstellung der Geld- oder Warenspielgeräte geeignet sind. Spielgeräte können in Spielhallen und begrenzt auf die Anzahl auch in Schank- und Speisewirtschaften bzw. Gaststätten (bis zu drei Geräte) aufgestellt werden. Gemäß der Spielverordnung dürfen beispielsweise in Bistros, Kiosken, Cafés, Trinkhallen, Ausschankbetrieben auf Volksfesten, Jahrmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen sowie in Schank- und Speisewirtschaften auf Sportplätzen keine Geldspielgeräte aufgestellt werden.

Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich.

Erläuterungen und Hinweise

Auf dieser Seite verwenden wir aktuell ausschließlich technisch notwendige Cookies.

Datenschutzerklärung