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Kreisstadt Bergheim

Gewerbeuntersagungsverfahren und Wiedergestattung

Beschreibung

Ein Gewerbeuntersagungsverfahren gemäß § 35 Gewerbeordnung wird von der zuständigen Behörde eingeleitet, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person, darlegen. Das Untersagungsverfahren kann bei Erforderlichkeit fortgeführt werden, auch wenn die Gewerbetätigkeit zwischenzeitlich eingestellt und abgemeldet wurde.

Nach Ablauf eines Jahres kann schriftlich die Wiedergestattung der Gewerbetätigkeit geprüft werden. Dies ist jedoch nur bei Tätigkeiten möglich für die keine spezialgesetzlich geregelte Erlaubnis erforderlich ist. Liegen besondere Umstände vor, kann der Antrag auch bereits vor Ablauf eines Jahres gestellt werden. Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Behörde in deren Bezirk der Antragsteller den Gewerbesitz eröffnen möchte.

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