Inhalt anspringen

Kreisstadt Bergheim

Geld- oder Warenspielgeräte, Erlaubnis Aufstellung (§ 33c GewO)

Um Geld- oder Warenspielgeräte aufstellen zu dürfen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis. Diese Erlaubnis ist personenbezogen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Zur Beantragung der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Beschreibung

Ist eine juristische Person Antragsteller der Aufstellerlaubnis, sind die Nachweise über die Zuverlässigkeit sowohl für die juristische Person als auch für alle natürlichen vertretungsberechtigten Personen vorzulegen.

Des Weiteren dürfen für die Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigt werden, die ebenfalls an der Unterrichtung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer teilgenommen haben.

Anzahl der Geld- oder Warenspielgeräte

Die Anzahl der Geräte, die Sie aufstellen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Gewinnmöglichleiten (Spielverordnung). Sie dürfen beispielsweise in Schank- und Speisewirtschaften höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufstellen. In Spielhallen dürfen Sie hingegen bis zu 12 Geräte aufstellen, die Anzahl richtet sich dabei nach der Größe der Spielhalle (je 12 qm/1 Gerät).

Erläuterungen und Hinweise

Auf dieser Seite verwenden wir aktuell ausschließlich technisch notwendige Cookies.

Datenschutzerklärung